Sehr geehrte Fr. Bader,
ich habe eine spezifische Frage zum Bezug von Elterngeld. Ich bin seit 16.04.2016 arbeitslos gemeldet, habe bisher jedoch kein ALG bezogen, da ich mich auf einer längeren Auslandsreise befinde. Jetzt bin ich überraschend schwanger geworden, der errechnete ET ist der 07.05.2017, d.h. zu diesem Zeitpunkt bin ich > 1 Jahr ohne Einkommen. Da wir aufgrund der Schwangerschaft die Reise früher beenden, ich aber in meinem Beruf als Chirurgin schwanger nicht kurzfristig arbeitsfähig sein werde, werde ich voraussichtlich ab 02/2016 ALG beziehen müssen, v.a. um in D krankenversichert zu sein.
1.) Habe ich überhaupt Anspruch auf Elterngeld?
2.) Da ich privat krankenversichert bin (und das auch unter Bezug von ALG bleiben würde) müsste ich mich während des Bezugs von Elterngeld selbst versichern??
3.) Kann ich in dieser Konstellation ALG I beziehen + den Mindestsatz Elterngeld oder hat das Konsequenzen für meinen Versicherungsstatus?
Vielen Dank für ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
jngil
von
jngil
am 15.11.2016, 17:36
Antwort auf:
Anspruch auf Bezug von Elterngeld bei Arbeitslosigkeit
Hallo,
ich hab schon ein Problem mit dem Arbeitslosengeld 1, wenn es tatsächlich so ist, dass Sie auf jeden Fall ein Beschäftigungsverbot bekommen würden (was wohl nicht zwingend der Fall ist:http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/877120/schwanger-op-chirurginnen-hinterfragen-mutterschutz.html).
1. Ja, aber nur den Pauschbetrag von 300 €, den Sie natürlich durch die Aufnahme einer Tätigkeit noch erhöhen könnten.
2. In der Regel müssen die Prämien weiter gezahlt werden, wobei jedoch der ansonsten gewährte Arbeitgeberzuschuss wegfällt.
3. c. oben
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.11.2016
Antwort auf:
Anspruch auf Bezug von Elterngeld bei Arbeitslosigkeit
Du musst ja nicht zwingend im OP stehen oder ? Solange Du bemüht bist eine Stelle zu finden steht Dir dann eventuell ALG1 zu.
Sofern Du nicht sofort nach dem Mutterschutz wieder arbeiten willst, entfällt das ALG natürlich wieder, weil Du dem Arbeitsmarkt dann nicht zur Verfügung stehst.
Dann bliebe das Elterngeld.
Für den Rest ist dann erst einmal der Vater des Kindes zuständig.
von
Sternenschnuppe
am 15.11.2016, 17:42
Antwort auf:
Anspruch auf Bezug von Elterngeld bei Arbeitslosigkeit
Mal ehrlich, bei den Voraussetzungen wäre es mir völlig egal ob ich als Chirurgin arbeiten oder im Supermarkt Regale einräume. Hauptsache ich hätte einen Job und wäre raus aus dem ALG1. Und vor allen drin in der gesetzlichen Pflichtversicherung. Und ALG1 nach Geburt ist eh nicht, es sei den Du kannst ab Mutterschutz eine Kinderbetreuung nachweisen. Bleibt also eher Mindestsatz EG von 300 € oder evtl geringfügig drüber weil 2-3 Monate Einkommen noch in die Berechnung für das Elterngeld wegen Mutterschutz und ET eingerechnet werden.
Mitglied inaktiv - 15.11.2016, 18:40