Um noch mal an diese Diskussion anzuknüpfen: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Urlaubsanspruch-trotz-Beschaeftigungsverbot_142492.htm Der Haufe Rechtskommentar wurde bezüglich der Auslegung des § 17 MuschG aktualisiert. Im letztem Absatz steht nun: "Ist der Urlaub bereits erteilt und kann er wegen der Schutzfristen nicht mehr genommen werden, ist er nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfallen. Diese Rechtsprechung ist jedoch überholt...." https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mutterschutz-54-beschaeftigungsverbot-und-urlaub_idesk_PI13994_HI712145.html Ich denke, dass ist für die Betroffenen eine wichtige Information.
von Behnke am 26.04.2016, 11:53