Frage: ALG1, Schwangerschaft, Elterngeld

Hallo, ich hoffe Sie können mir helfen. Ich bin frisch Schwanger, ET ist der 21. September. Meine 3 jährige Ausbildung endet nach bestehen meiner Abschlussprüfung im Juni (genaues Datum habe ich noch nicht) Also müsste ich mich 3 Monate vor Ende meiner Ausbildung, also im März Arbeitslos melden. Meine Frage hier, steht mir ALG1 bis zum Mutterschutz zu obwohl ich Schwanger bin und somit voraussichtlich keine neue Arbeit bekomme, bzw. dem Arbeitsmarkt nicht wirklich zur Verfügung stehe? In der Zeit des Bezugs wäre ich über das Arbeitsamt versichert, richtig? Wie sieht es mit dem Mutterschaftsgeld aus? Bekomme ich dieses von der Krankenkasse obwohl ich über das Arbeitsamt versichert wäre? Soweit ich weiß würde ich in der Zeit in der ich Mutterschaftsgeld beziehe kein ALG1 bekommen. Bin ich trotzdem versichert? Und wie ist es nach dem Mutterschutz? Mir wurde gesagt während ich Elterngeld beziehe wäre ich beitragsfrei versichert. Ist das so richtig? Kann ich während dem Elterngeldbezug meinen Restanspruch auf ALG1 beantragen? Oder geht das erst wenn der Anspruch auf Elterngeldbezug endet? So viele neue Dinge, Rechte und Pflichten. Ich hoffe Sie können mir helfen. MfG

von Fany am 23.01.2016, 16:22



Antwort auf: ALG1, Schwangerschaft, Elterngeld

Also, ob Dich jemand schwanger einstellt ist die Frage, bemühst Du Dich steht Dir ALG1 zu. Natürlich bist Du vermittelbar. Geld gibt es dann bis nach dem Mutterschutz, in diesem in Höhe des Krankengeldes. Danach bist Du solange beitragsfrei versichert, solange Du Elterngeld bekommst. Wenn Du es auf 2 Jahre teilst zwei Jahre. Gibt dann nur die Hälfte vom Elterngeld pro Monat, ist die Frage ob Dir das reicht. Danach musst Du die Krankenkasse selbst bezahlen, arbeiten gehen oder Dich beim Ehemann ( falls vorhanden und nicht privat versichert ) familienversichern. Restanspruch auf ALG1 kannst Du dann beantragen wenn Du Kinderbetreuung nachweisen kannst und dem Arbritsmarkt zur Verfügung stehst. Für die Zeit bis dahin ist der Vater des Kindes für Dich ( Betreuungsunterhalt ) zuständig. Für das Kind ja eh dauerhaft.

von Sternenschnuppe am 23.01.2016, 16:38



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