13. Gehalt/ "Urlaubsgeld" in Mutterschutz

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: 13. Gehalt/ "Urlaubsgeld" in Mutterschutz

Hallo, ich habe folgendes Anliegen: ich habe am 24.4. ein Kind bekommen und befand mich bis zum 18. Juni somit im 8-wöchigen Mutterschutz nach der Geburt. Jetzt habe ich mit der Gehaltsabrechnung für Juni nur den Zuschuss zum Mutterschutz von meinem Arbeitgeber erhalten, nicht jedoch mein 13. Gehalt, was mir vertraglich zugesagt wurde. In meinem AV steht wörtlich "Der Arbeitnehmer erhält zudem im Juni und November eines jeden Jahres ein 13. und 14. Monatsgehalt." Eine Bedingung oder ähnliches steht nicht weiter im Vertrag. Nun meine Frage: Habe ich Anspruch auf die Auszahlung des 13. Gehaltes für den Monat Juni, in dem ich mich anteilig noch in Mutterschutz befand? Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antwort

von Balu1312 am 07.07.2016, 22:02



Antwort auf: 13. Gehalt/ "Urlaubsgeld" in Mutterschutz

Hallo, Der EuGH hat bei der Gratifikation unterschieden: Nicht zulässig ist es, wenn ein AG AN komplett von Gratifikationen (Wie zB Weihnachtsgeld) ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten/ BVs zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll. Anders hingegen kann einer Frau in EZ die Gewährung einer solchen Gratifikation verweigert werden, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet. Soll die Gratifikation also die in Vergangenheit erbrachte Leistungen belohnen, kann Ihnen die Gratifikation bzw. der durch Arbeit „verdiente“ Anteil hieran nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil Sie sich im Auszahlungszeitpunkt in keinem aktiven Arbeitsverhältnis befunden haben. In Ihrem konkreten Fall ist der Erfolg einer möglichen Klage voraussichtlich davon abhängig, den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck der Sonderzahlung zu ermitteln. Hier sind die Umstände und ggf. Mitteilungen des Arbeitgebers sowie der Arbeitsvertrag im Übrigen zu werten. Ist der Zweck nicht bestimmt, ist er durch Auslegung zu ermitteln. Eine Bewertung darf ich in diesem Forum leider nicht vornehmen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.07.2016



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