Sehr geehrte Frau Bader,
nach der Geburt meines ersten Kindes habe ich die vollen 3 Jahre Elternzeit beim AG beantragt. Diese enden am 13.04.2017. Nun erwarten wir unser 2. Kind. Die Mutterschutzfrist beginnt am 21.09.2016. Ich habe unterschiedliche Aussagen bzgl. der Vorgehensweise erhalten. Die einen sagen, es reicht die Elternzeit zu unterbrechen und anderen sagen ich muss diese beenden. Wie muss ich nun vorgehen, damit ich wieder die volle Höhe des Mutterschaftsgeldes erhalte und die restliche Laufzeit der 1. Elternzeit in Anspruch nehmen kann?
MfG
von
Tama60
am 21.08.2016, 15:47
Antwort auf:
1. Elternzeit unterbrechen oder beenden mit Beginn des Mutterschutzes?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.08.2016
Antwort auf:
1. Elternzeit unterbrechen oder beenden mit Beginn des Mutterschutzes?
Beende die 1. Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes.
Zeitgleich würde ich beantragen, die nicht genommenen 4,5 Monate der 1. Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Geburtstag nehmen zu können.
Für dein 2. Kind kannst du (wenn du möchtest) Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Anspruch nehmen. Die Frist hierfür beträgt 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
von
chrissicat
am 21.08.2016, 16:14