Sehr geehrte Frau Bader,
bedeutet Absatz 5 von § 45 SGB IV, dass ich auch ich wenn ich gesetzlich versichert bin und mein Kind privat versichert ist, einen Anspruch darauf habe, 10 Tage (unbezahlt) frei zu bekommen, wenn mein Kindergartrnkind krank ist und eine entsprechende Bescheinigung vor liegt?
Könnte ich außerdem zunächst nach § 616 BGB bis zu vier Tage bezahlten Sonderurlaub kriegen oder ist dies nachrangig?
Im Forum finden sich unterschiedliche Antworten dazu und ich blicke ehrlich gesagt nicht ganz durch...
Vielen Dank
von
85kathali
am 21.08.2017, 16:31
Antwort auf:
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Hallo,
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.08.2017