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von die Omi  am 19.04.2017, 16:03 Uhr

die reisefreudige Couch

das Drama um die Couch geht in die x-te Runde nachdem sie heute Mittag gegen 12.15 Uhr geliefert wurde......Die beiden Männer haben sich mit den 3 schweren Teilen die schmale gewinkelte Treppe hochgequält und wollten nun Beine anschrauben und zusammenhängen, aaaaaaaaaaaaaaaber.....es fehlen für 2 Teile die Füße...nicht nur das....nein...die Trafos für die wallawy-Funktion haben die Reise aus Dänemark auch nicht mit angetreten..grrrrrrr..nun wurde wieder reklamiert und in ca 1 Woche solln die Sachen nachgeliefert sein....ich bin soooooo satt ich hab geheult es ist so frustrierend, da freut man sich dass die mickrige Couch endlich wieder gegen die Wohnlandschaft getauscht wird und jetzt steht das gute Stück auf STYROPOR-Teilen in der Stube um nicht nach hinten weg zu kippen......

genervte Grüße die omi

 
7 Antworten:

Re: die reisefreudige Couch

Antwort von linghoppe. am 19.04.2017, 16:29 Uhr

puhaaaa neeeee. du arme das ist ja echt zum würgen..
wie lange soll denn jetzt die warterei gehen?
ich weiss nicht ich hätte gesgat nehmt es mit , ich will das Geld zurück!!!!!

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Re: die reisefreudige Couch

Antwort von omagina am 19.04.2017, 16:39 Uhr

oh neeeeeeeeeeeeeee..das ist ja mehr wie fies....irgentwie will die wohnlandschaft nach dänemark zurück....und ihr kriegt ne neue....ich glaube ich wäre auch ausgerastet....sowas geht doch echt nicht.....

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Re: die reisefreudige Couch

Antwort von jennysmum am 19.04.2017, 16:52 Uhr

Wie ich letztens schon schrieb...ich hätte schon die 2. Reparatur nicht mitgemacht.
Es wird dem Kunden immer so erzählt, dass man 3 Reparaturen machen lassen muss. Das stimmt aber nicht. Geht das gute Teil in den ersten 6 Monaten kaputt, kann der Kunde entscheiden, ob er Geld zurück, neue Ware oder Reparatur möchte. Der Händler kann nur die Reparatur ablehnen, wenn die teurer wird, als die Ware gekostet hat.
Habe ich bei meiner Umschulung mehr as 1x reingetrichtert bekommen.
Hier das BGB:
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Da steht eindeutig, dass der KÄUFER entscheiden kann.

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Re: die reisefreudige Couch

Antwort von Flora61 am 19.04.2017, 17:07 Uhr

Never ending Story!

Das ist echt unmöglich!
Meine Tochter hat bei sowas ähnlichem immer eine nette Email geschrieben und bekam postwendend einen Gutschein!
Einmal 50€ und einmal 100€.
Einen Versuch ist es wert....

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Re: die reisefreudige Couch

Antwort von Sabine mit Amelie am 19.04.2017, 23:34 Uhr

Hallo,

ich dachte immer, man muss dreimal über sich ergehen lassen.
Wenn das so ist, würde ich denen schreiben, dass sie die Couch abholen sollen und dir das Geld geben sollen.

Liebe Grüße

Sabine

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Re: die reisefreudige Couch

Antwort von jennysmum am 20.04.2017, 7:41 Uhr

Ja, DAS sagen die Verkäufer immer. Aber ist nicht so. Als ich es in der Umschulung "eingetrichert" bekommen habe, war ich auch erstaunt. Daher weiß ich es ja auch so genau und habe hier mal das aus dem BGB rauskopiert.
Unser Dozent hat als Bsp. einen Wecker angegeben, den der Käufer repariert haben wollte, weil es den in der gewünschten Farbe nicht mehr gab. DAS durfte der Verkäufer ablehnen, da die Reparatur unverhältnismäßig zum Preis wäre. Daher konnte der Käufer entscheiden, ob er das Geld zurück will oder einen neuen Wecker.
Aber auch da entscheidet der Käufer.

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aaalso

Antwort von die Omi am 20.04.2017, 15:28 Uhr

die omi ist natürlich auch nicht von Gestern was Garantieansprüche betrifft....selbstverständlich haben wir gleich beim ersten Reklamieren einen Umtausch gefordert aber die Firma aus Dänemark behält sich vor, auf ihre eigenen Kosten die Ware in ihrem Haus zu reparieren...das Möbelhaus wäre auch glücklicher wenn sie uns irgendwie anders ihre Kulanz zeigen könnten...nun sind die erforderlichen Teile per Express raus und mit ein wenig Glück Anfang der Woche bei mir....


die omi

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