Sehr geehrte Frau Ochsel-Mascher, meine Tochter ist 01/2012 geboren und ich wollte ab 01/2013 wieder arbeiten, so habe ich sie in allen Kindergärten meines Wohnortes angemeldet, die jedoch alle keinen Platz hatten. Nach langen Bemühungen meinerseits kam sie in einer Kita in einem Ort unter, der zu einem anderen Landkreis gehört (Entfernung ca.12km). Mein Wohnort hat meinem Antrag auf Übernahme des Kostenausgleichs zugestimmt, weil zum Zeitpunkt des Antrages nach §25 KiTaG kein bedarfsgerechter Platz in der Wohngemeinde zur Verfügung stand. Laut damaliger Auskunft der Sachbearbeiterin habe ich mein Kind mit 3 Jahren in einen Kindergarten im Wohnort abzugeben. Die die ich bevorzuge haben mir bereits Absagen erteilt, jetzt bleiben noch 3, in die ich mein Kind sehr ungern abgebe. Fragen: Muß ich die Einrichtung wechseln, obwohl der Antrag auf Kosten-übernahme keine Befristung enthält und einen Betreuungsplatz (nicht Krippenplatz) in der Nachbargemeinde bestätigt ? Muß ich mein Kind in allen Kitas anmelden, auch in denen die mir wieder-streben und auf Absagen hoffen um diese erneut dem Amt vorzulegen und muß ich erneut einen Antrag stellen oder ist die unbefristete Kosten-übernahme ein Freifahrtsschein für die derzeitige Kita? Ich möchte nicht, das sie in einer dieser Einrichtungen landet, in der es kein Frühstück gibt ("kostet soo viel Zeit -Kinder sollen lieber spielen") und in der sie unbeaufsichtigt ("so ein schlechtes Wort-Kinder brauchen Freiheiten") auf der Treppe im Flur mit anderen balgt. LG candis PS: das sind tatsächlich sinngemäße Zitate...
von Kirstin_77 am 26.11.2014, 17:59