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Geschrieben von cathy18 am 25.02.2014, 13:52 Uhr

Was nach uvg?

Hallo ihr lieben , bis Ende nächstes Jahr bekomme ich noch uvg vom Jugendamt. Was kann ich im Vorfeld tun oder dann wenn es ausläuft , damit meine Ansprüche bestehen bleiben? Muss ich zum Anwalt ? Ich habe wurklich keine Ahnung. Muss ich ihn vorerst so auffordern zu zahlen ? Hoffe einer versteht was ich meine und kann mir helfen oder Tipps geben . Lg

 
16 Antworten:

Re: Was nach uvg?

Antwort von CKEL0410 am 25.02.2014, 14:03 Uhr

Hallo wieso zahlt er jetzt nicht? Wurde er schonmal aufgefordert müsste da amt ja eigentlich schonmal gemacht haben. Nach uvg kommt nichts mehr vom Staat. Wenn ihr alg 2 bekommen solltet erhöht sie der anspruch des kindes vielleicht. Ansonsten gibt es nichts solang er dann nicht zahlt.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von Pamo am 25.02.2014, 14:05 Uhr

Du musst den KV schriftlich zur Zahlung von Unterhalt auffordern ab Datum X auffordern und seine Leistungsfähigkeit prüfen lassen. Dabei sollte dir die Beistandschaft behilflich sein.

Ist er denn zahlungsfähig?

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Re: Was nach uvg?

Antwort von mf4 am 25.02.2014, 14:31 Uhr

Wenn er zahlungsfähig ist aber nicht willig sollte das Jugendamt am besten eine Lohnpfändung einleiten. So kam ich auch nach UHV zu Unterhalt für meine beiden Großen.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von Aprilscherz2000 am 25.02.2014, 17:53 Uhr

Wenn Du arbeitsest kannst Du Kinderzuschlag beantragen. Bei HartzIV wird meine ich aufgestockt.

LG Chrissie

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Re: Was nach uvg?

Antwort von cathy18 am 25.02.2014, 19:39 Uhr

Also er ist wohl nicht zahlungsfähig , laut Jugendamt prüfen die das regelmäßig. Ich Kriege kein Hartz 4 , laut Kindergeldstelle verdiene ich aber zuwenig für kinderzuschlag. Wohne seit kurzen mit meinem neuem Partner zusammen. Und bin ab Mai im Mutterschutz, d.h danach kein eigenes Einkommen. Mein Freund verdient gut , sorgt auch für uns , möchte den Erzeuger des Kindes dennoch nicht aus der Verantwortung nehmen. Also ist der nächste Schritt beim Jugendamt diese Beistandschsft beantragen ? Was genau ist das? Ich möchte ungern in persönlichen Kontakt mit dem Vater treten , deswegen möchte ich ihn ungern anschreiben. Das würde sicher wieder nur schlafende Hunde wecken ... Denn ich bin froh das er mich mittlerweile in Ruhe lässt .

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Re: Was nach uvg?

Antwort von Sternenschnuppe am 25.02.2014, 20:39 Uhr

Das Risiko wirst Du eingehen müssen, Du möchtest ja was von ihm.
Zu Recht !
Willst Du aber keinen Kontakt und hat er eh kein Interesse am Kind, dann würde ich mir das überlegen, wenn da eh nix zu holen ist.
Genauso wie das Kind ein Recht auf den Unterhalt hat kann er sein Umgangsrecht jederzeit fordern, egal ob er zahlungsfähig ist.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von cathy18 am 25.02.2014, 20:52 Uhr

Ich meinte mit schlafende Hunde nicht das umgangsrecht , da hat er scheinbar kein Interesse dran. Hatten damals Theater wegen Stalking, Morddrohung und habe auch eine einstweilige Verfügung gegen ihn dass er sich mir nicht nähern darf.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von Sternenschnuppe am 25.02.2014, 21:35 Uhr

Dann würde ich denke ich , sofern Vater- Kind Verhältnis vorhanden mit Deinem jetzigen Freund langfristig über Adoption nachdenken.
Gerade jetzt mit dem Geschwisterchen.
Sichert Euch ab, zahlen wird er dann nicht mehr müssen, was er ja wohl eh nicht kann und mögliche Rechte hat er dann auch nicht mehr.

Ehe vorausgesetzt dann.

Ein Anwalt oder Beistandschaft können ihn aber auch anschreiben ohne Eure Daten zu nennen.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von cathy18 am 26.02.2014, 9:21 Uhr

Adoptieren will mein Partner meine Tochter auf jedenfall , aber dazu ist es noch zu früh , man muss ja auch meine ich mindestens 2 Jahre verheiratet sein. Kennst du dich mit dem weg dann aus ? Muss ihr leichter Vater dann zustimmen ? Ich habe das alleinige Sorgerecht für meine Tochter er hat damals die Vaterschaft anerkannt.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von mf4 am 26.02.2014, 13:56 Uhr

Aber natürlich muss der Vater zustimmen... nach Adoption ist ein anderer der Vater und er tritt alle Rechte und Pflichten ab.

Wenn ihm sein Kinde schnuppe ist wird er seine Rechte als Vater vielleicht gern abgeben. Müssen muss er das nicht, auch nicht, wenn er keinen Unterhalt zahlt.

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Re: Was nach uvg?

Antwort von mf4 am 26.02.2014, 13:56 Uhr

Aber natürlich muss der Vater zustimmen... nach Adoption ist ein anderer der Vater und er tritt alle Rechte und Pflichten ab.

Wenn ihm sein Kinde schnuppe ist wird er seine Rechte als Vater vielleicht gern abgeben. Müssen muss er das nicht, auch nicht, wenn er keinen Unterhalt zahlt.

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Ja

Antwort von Sternenschnuppe am 26.02.2014, 18:01 Uhr

Mein Mann hat meinen Sohn adoptiert.
Der leibliche Vater wollte ihn nie sehen und hat sofort zugestimmt.
Verheiratet sein muss man mindestens ein Jahr, zusammenleben länger.

Muss man abwägen ob es für einen der richtige Weg ist und vor allem muss der Mann es finde ich unabhängig zu der Beziehung zu Dir wollen.
Vaterschaft ist dann für immer mit allem Rechten und Pflichten, egal ob Eure Ehe dann Bestand hat.

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Re: Ja

Antwort von cathy18 am 26.02.2014, 20:25 Uhr

Und was gäbe es für ein weg wenn der Kindsvater nicht zustimmen würde ? Denn das würde er denke nie tun, dafür ist sein stolz zu groß! Kann man das dann gerichtlich einklagen? Schließlich geht es doch immer ums wohl des Kindes oder weh sagt man so ?

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Re: Ja

Antwort von Sternenschnuppe am 26.02.2014, 20:43 Uhr

Zum Einklagen braucht es gute Gründe.
Aber wie ich rauslese besteht ja gar kein Kontakt, kein Interesse und er war so auffällig dass es sogar einen Beschluss gab ?
Wenn zu Deinem dann Mann ein Vater Kind Verhältnis da ist, das Kind das auch will, seine Geschichte kennt, dann kann es sein dass die Einwilligung ersetzt wird,weil es der Entwicklung des Kindes förderlich ist.

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Re: Ja

Antwort von cathy18 am 27.02.2014, 8:19 Uhr

Super danke dir schonmal , hat mir sehr geholfen :-)

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Re: Was nach uvg?

Antwort von Franke am 01.03.2014, 18:29 Uhr

Das Jugendamt weiß dann ja schon über einige Jahre hinweg, was bei ihm los ist?

Wenn er dauerhaft arbeitslos ist oder nur ab und zu vorübergehende Beschäftigungen und/oder immer sehr geringer Verdienst (Zeitarbeit?), dann kannst Du Dir die Mühe und potentiellen Ärger womöglich sparen.

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