Geschrieben von pauline-maus am 20.05.2016, 12:19 Uhr |
schweigepflicht
hallo ,
nun poste ich auch hier einmal , vielleicht hat jemand ahnung....
ich habe eine rechtliche frage an euch
an eine behörde gerlangen dinge einer mediation, die dort eigentlich nichts verloren haben. der mediator behauptet es wurde mündlich eine schweigepflichtsentbindung vereinbart, welchea so aber nicht war.
wie rechtsgültig ist diese behauptung ?
es ging um eine richterlich angewiesene mediation bei einer umgangsangelegenheit.
dem jugendamt wurde der verlauf dessen sofort mitgeteilt , obwohl dieses damit nichts zu tun hat und auch nicht soll.
ich habe definitiv nicht mündlich oder schriftlch eine aussage zur schweigepflichtsbefreiung gemacht.
danke und lg
Re: schweigepflicht
Antwort von Holzkohle am 20.05.2016, 12:53 Uhr
Soweit ich das jetzt auf 10 bei google ausgespuckten Seiten sehen konnte, muss eine Schweigepflichtsentbindung SCHRIFTLICH stattfinden.
Re: schweigepflicht
Antwort von pauline-maus am 20.05.2016, 12:59 Uhr
danke dir!
Die Schweigepflichtenbindung darf nur schriftlich gemacht werden, und nur dann
Antwort von Marianna81 am 20.05.2016, 13:52 Uhr
ist diese gültig
?
Antwort von shinead am 20.05.2016, 15:24 Uhr
Wie kommst Du darauf, dass die nur schriftlich gemacht werden darf?
Man hat "nur" ein Beweisproblem, wenn man sich die Einwilligung nicht schriftlich geben lässt. Wenn es aber gar nicht zu einer Situation kommt, in der die Zustimmung bewiesen werden muss, ist eine mündliche Einverständniserklärung gültig.
Re: schweigepflicht - Jugendamt
Antwort von Garnele08 am 20.05.2016, 16:08 Uhr
Hallo,
kann es evtl. aufgrund des richterlichen Entschlusses sein, dass das Jugendamt automatisch einbezogen wird, da es sich um eine Umgangsangelegenheit handelt?
LG
Re: schweigepflicht
Antwort von Limayaya am 20.05.2016, 19:36 Uhr
hmmm, wir hatten damals auch richterlich aufgebrummte Mediationsgespräche bei der Psych. Beratungsstelle. Der Richter hatte uns auch darauf aufmerksam gemacht, dass -selbstveständlich- die Ergebnisse dieser Gespräche ans JA weiter geleitet würden. Im Verfahrensbeschluß stand dann "beide Elternteilen entheben die psych. Beratungsstelle der Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt"
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