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Geschrieben von mama.frosch am 26.11.2014, 18:27 Uhr

frage zu alg2 / arbeiten bei kindern unter 3 jahren

kurze frage, ich dachte kindern unter 3 jahren muss eine frau dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung stehen, "darf" also alg2 bekommen, hab ihc das falsch im kopf?

hab heute ein gespräch mitbekommen wo eine alleinerziehende junge mutter (25j.) mit drei kindern im alter von anderthalb und 5 jahren zu einer vollzeitbeschäftigung aufgefordert wurde.

war das i.s. einer "pädagogischen maßnahme" um zu zeigen dass sie sich nicht aufs weitere kinderkriegen konzentrieren sollte, oder besteht diese pflicht für alg2-empfänger (also ae, 3 kleine kinder, vollzeit; weiß nicht ob die zwillinge 1,5 oder 5 sind, aber das ist ja auch egal).


danke schon mal für eure antworten, ist eine reine interessensfrage

 
19 Antworten:

Re: frage zu alg2 / arbeiten bei kindern unter 3 jahren

Antwort von taram am 26.11.2014, 20:26 Uhr

Bin mir ziemlich sicher, sie muss nicht arbeiten

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Re: frage zu alg2 / arbeiten bei kindern unter 3 jahren

Antwort von mf4 am 26.11.2014, 21:26 Uhr

DAS verstehe ich so, dass sie nicht arbeiten muss, wenn ein Kind unter 3 zu versorgen ist... auch wenn es betreut wäre.

§ 10 SGB II Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ....

3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

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Re: frage zu alg2 / arbeiten bei kindern unter 3 jahren

Antwort von shinead am 27.11.2014, 8:51 Uhr

Der Sachbearbeiter kann ja einiges sagen, was sich dann trotzdem so nicht umsetzen lässt.
Macht die 25jährige mit und bewirbt sich - gut.
Tut sie nichts und "verweigert" sich der "pädagogischen Maßnahme", gibt es keine Möglichkeit der Sanktion.

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Re: frage zu alg2 / arbeiten bei kindern unter 3 jahren

Antwort von Susanne.75 am 27.11.2014, 9:36 Uhr

Oder sind die Kinder vielleicht schon in einer Betreuung? Wenn sie für das oder die Kleinen schon einen Krippen- oder Tagesmutterplatz hat und das 5 jährige Kind auch im KiGa ist, dann könnte man zumindest eine Teilzeitbeschäftigung verlangen. Dann würde ja der Punkt aus dem Gesetzestext nicht zutreffen.

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Re: frage zu alg2 / arbeiten bei kindern unter 3 jahren

Antwort von Danyshope am 27.11.2014, 10:34 Uhr

Ebene, wenn in Betreuung, ist das doch eh einerlei. Habe eh nie verstanden warum es rechtens sein soll, das man mit Hartz4 3 Jahre daheim bleiben darf - trotz Betreuung und Betreuungsanspruch ab dem 1ten Geburtstag. AG aber nach dem Elterngeldbezug sich anhören dürfen, tja, gehen Sie halt wieder arbeiten, TZ oder im Idealfall wieder VZ. Und das obwohl es heisst, EZ hat man nur als Arbeitnehmer.

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@Danyshope

Antwort von shinead am 27.11.2014, 14:22 Uhr

Auch eine arbeitslose Mutter hat das recht ihre Kinder 3 Jahre zuhause zu erziehen.
Jede Arbeitnehmerin / Familie darf das auch und erhält ggf. ergänzendes H4 in dieser Zeit ohne die Aufforderung wieder arbeiten zu gehen.

Du solltest Deine "H4-Beziehern-geht-es-zu-gut-Einstellung" m.E. mal stark überdenken.

(Nein, ich beziehe nicht H4 und habe es nie bezogen.)

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Re: @Danyshope

Antwort von Susanne.75 am 27.11.2014, 15:15 Uhr

Rein rechtlich darf das natürlich jede. Aber oft macht der Arbeitgeber ja doch recht klar, was er von vollen 3 Jahren hält. Auch wenn man vielleicht nicht unbedingt später ne Kündigung bekommt, so wird man dann doch bzgl Aufstiegschancen dann gern gaaaanz hinten angestellt.
Ein Druck früher wieder zu arbeiten ist ganz klar da. Und da ist zumindest ne Aufforderung an H4-Empfänger auch erlaubt, finde ich.

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Re: @Danyshope

Antwort von Strudelteigteilchen am 27.11.2014, 15:41 Uhr

Das heißt also: Weil viele (? - ist das wirklich so?) Arbeitgeber es Eltern schwer machen, die gesetzlich vorgesehenen Freiräume zur Kinderbetreuung auszuschöpfen, müssen Behörden das gleiche tun?

Eine sehr schräge Logik. Eigentlich habe ich an Behörden höhere moralische Ansprüche als an lediglich dem Gewinn und/oder dem Aktionär verpflichtete Arbeitgeber in der freien Wirtschaft. Nicht umsonst waren es Behörden, die zuerst die Einstellung von Benachteiligten wie Behinderten oder Frauen gefördert haben. Nach Deiner Logik sollten sie das also nicht tun - in der freien Wirtschaft umgeht man ja auch gerne so lästige Dinge wie die Schwerbehindertenquote.

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Re: @Danyshope

Antwort von Danyshope am 27.11.2014, 22:41 Uhr

Habe ich was von Arbeitgeber gesagt die Druck machen?

habe ich was von Hartz4 alles sch... gesagt?

Nein, Fakt ist, gehst Du hier als Arbeitnehmer zum Amt weil du die 3 Jahre daheim willst um die Elternzeit zu nutzen, kommen Sätze wie: warum soll die Allgemeinheit dafür zahlen das Sie daheim bleiben wollen. Sie haben einen Arbeitgeber, gehen sie gefälligst wieder arbeiten, dann müssen Sie auch kein Hartz4 beantragen. Von uns bekommen Sie jedenfalls nichts.

So, und jetzt erklär mir mal wo da dann die Gleichheit ist?

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Re: @Danyshope

Antwort von shinead am 28.11.2014, 7:29 Uhr

Wenn das so vom Sachbearbeiter gefallen ist, dann hat er schlichtweg Blödsinn erzählt und ein Mitmensch, der seine Rechte nicht kennt hat sich davon beeindrucken lassen.

Ich kenne verschiedene Mütter die "auf Kosten der Allgemeinheit" drei Jahre zuhause geblieben sind. Für mich vollkommen in Ordnung.

Mein Tipp: Kenne Deine Rechte!

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Re: @Danyshope@Shinead

Antwort von kirshinka am 28.11.2014, 8:56 Uhr

Du meinst also, es gibt ein Recht auf HarztIV während man in einem Angestelltenverhältnis drei Jahre Elternzeit machen möchte und das Geld nicht reicht?

Das wäre mir neu. Ich lasse mich hier aber gerne belehren.

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Re: @Danyshope@Shinead

Antwort von Strudelteigteilchen am 28.11.2014, 10:43 Uhr

Ja, gibt es.

Zitat:
"Kinderbetreuung - Kind unter 3 Jahre
Solange sich ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt befindet, kann sich ein arbeitsloses Elternteil auf die Betreuung dieses Kindes berufen und jeden Job sowie jede Maßnahme zur Eingliederung folgenlos verweigern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, Weisung der BA ab Rz 10.10). Welcher Elternteil sich darauf beruft, ist - wenn beide Eltern arbeitslos sind - alleinige Entscheidung der Eltern. Ist ein Elternteil in Elternzeit, obliegt diesem die Kinderbetreuung, der andere Elternteil kann sich dann nicht auf die Kinderbetreuung berufen.
Die Betreuung durch Dritte ist hierbei nicht vorrangig. Wird trotzdem eine Betreuung durch Dritte in Anspruch genommen, entfällt der Verweigerungsanspruch dadurch nicht."

Entnommen von dort:
http://hartz.info/index.php?PHPSESSID=ugvbeog0pajgm1h93ejaacg0n6&topic=4908

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Re: @Danyshope@Shinead

Antwort von kravallie am 28.11.2014, 11:07 Uhr

kannte ich auch so.
im nachhinein ärgere ich mich, dass ich damals nicht 3 jahre genommen habe, das was mir als vermögen angerechnet wurde, hätte ich so oder so zurückzahlen müssen.

deswegen wiederhole ich shinead:
kenne deine rechte!

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Re: @Danyshope@Shinead

Antwort von Danyshope am 28.11.2014, 12:52 Uhr

Tja, in dem Falle nutzen die Rechte gar nichts. Weil die beim Amt deutlich am längeren Hebel sitzen. Besondere Rahmenbedingungen vor Ort. Wöre aber müssig das jetzt so zu erklären.

Fakt ist, ich hatte dieses Recht nicht. Wäre ich aber zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos gewesen, hätte ich anstandslos Hartz4 bekommen. Dem entsprechend sage ich ganz klar, es wird definitiv nach zweierlei Recht gemessen - und das kann es nicht sein.

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ich musste u3 nicht arbeiten

Antwort von dackelchen89 am 28.11.2014, 12:58 Uhr

...

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Am längeren Hebel?

Antwort von Strudelteigteilchen am 28.11.2014, 13:13 Uhr

Wir leben in einem Rechtsstaat und man kann gegen JEDE Entscheidung JEDER Behörde Rechtsmittel einlegen. Keiner ist irgendeinem Sachbearbeiter ausgeliefert, nicht mal einem Amtsleiter.

Der Sachbearbeiter spricht kein Recht. Das macht der Richter.

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@Danyshope

Antwort von shinead am 28.11.2014, 13:15 Uhr

>>Fakt ist, ich hatte dieses Recht nicht.

Natürlich hattest Du es. Du hast nur nicht dafür gekämpft!
Hast Du überhaupt einen Antrag gestellt und damit einen negativen Bescheid erhalten?
Gegen den hättest Du Einspruch einlegen können. Ein Fachanwalt für Sozialrecht hilft dabei (und wird über einen Beratungsschein) für 10 Euro wirklich erschwinglich. Der Richter sitzt nämlich im Zweifel am längeren Hebel!

Wenn Du natürlich Barvermögen hast, dann musst Du das erst aufbrauchen bevor Du H4 bekommst. Das wird aber im Bescheid genau berechnet.

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Re: @Danyshope

Antwort von Danyshope am 28.11.2014, 18:35 Uhr

Barvermögen ist gut

Das letzte "Vermögen" was es gab mussten wir vor Jahren aufbrauchen als mein Lebensgefährte in Hartz4 gerutscht ist. Der steht, mit schwerster chronischer Erkrankung jetzt ohne zusätzliche Altersabsicherung da. Und wird auch nie wieder eine bekommen, weil die monatl. Aufwendungen für uns nicht tragbar sind.

Da er jetzt wieder in Hatz4 rutscht, könnte er - theoretisch - die Betreuung übernehmen. Praktisch nicht machbar, weder körperlich noch psychisch. Was die beim Amt aber nicht juckt. Und damit das er "theoretisch" eben daheim als Betreuungsperson vorhanden ist, sind die aus dem Schneider.

Alleien die Klärung das die ARGE nicht für ihn zuständig ist, hat jetzt schon ein Jahr gedauert. Man muß es sich auch finanziell leisten können, dann bis zur Zahlung überbrücken zu können. Und damit sitzen die halt am längeren Hebel.

Ist nur ein Punkt, da kommt noch einiges dazu. Glaubt mir also wenn ich sage, nicht jeder hat auch die Option, selbst wenn theoretisch das Gesetz auf der eigenen Seite steht.

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Re: @Danyshope

Antwort von Strudelteigteilchen am 28.11.2014, 19:14 Uhr

Das ist doch die altbekannte Sache von Machern und Machenlassern.

Es tut mir sehr leid für Dich, daß Ihr nicht die Kraft/Energie habt, für Euer Recht einzutreten - und das meine ich wirklich ehrlich! Aber dennoch rechtfertigt das nicht die Anforderung an alle Nicht-mit-sich-Machenlasser, doch auch gefälligst zu Machenlassern zu werden.

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