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Geschrieben von munzette am 06.05.2016, 10:51 Uhr

Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Hallo,

mein Sohn (15) möchte ab Sommer ein Jahr nach USA gehen.

Kosten hierfür wären mind. 10.000 Euro, dazu kämen mtl.250 Euro Taschengeld. ..

Ich möchte ihm das so gerne ermöglichen, nur 10.000 alleine kann ich nicht aufbringen. ..5000 wird schon knapp.

Deshalb müsste doch sein Vater etwas dazu beitragen, allerdings gs befindet dich fieser derzeit noch mitten in der Insolvenz, und Gläubiger verzichten wohl eher nicht auf ihre Gelder...nur Unterhalt muss ja sein, oder?

Müsste der Kindsvater trotzdem weiter den mtl. Unterhalt( 344)zahlen, obwohl das Kind im Ausland ist? ?? Taschengeld muss ja auch bezahlt werden, Wintersachen etc...

Weiss jemand was???

Danke ;-)

 
7 Antworten:

Re: Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Antwort von Dani01 am 06.05.2016, 11:17 Uhr

Hi,
mein Sohn ist gerade weg. Ja der Vater muss weiter zahlen !
Gehört zur Ausbildung ;) Kindergeld geht auch weiter.

Guck mal bei Frau Bader danach, die hatte mir den Paragraphen genannt !

PS. Taschengeld muss keine EUR 250 sien, mein Sohn bekommt EUR
200 und gibt es NIE aus ! und der ist in Kanada, wo alles noch teurer ist

LG
D.

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Re: Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Antwort von Dani01 am 06.05.2016, 11:23 Uhr

rausgesucht ;)

Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10:

"Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.


Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden."


Liebe Grüße
NB

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Re: Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Antwort von munzette am 06.05.2016, 11:47 Uhr

Super, dann weiss ich das doch schonmal! Vielen Dank!

Und die Kosten für den Auslandsaufenthalt? Verpflichtet werden kann er ja dazu nicht....Aber wenn, dann hälftig, oder?

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Wenn er in der Insolvenz ist wie wird er denn zahlen???

Antwort von Marianna81 am 06.05.2016, 13:17 Uhr

wenn er mehreren Menschen was schuldet… Theoretisch muss er natürlich den Unterhalt weiter zahlen.

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Re: Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Antwort von shinead am 06.05.2016, 20:36 Uhr

Vielleicht könnte man ohne Insolvenz da was über Sonderbedarf machen. Aber durch die PI ist er da nicht leistungsfähig. Daher wird das mit einer Zahlung von seiner Seite eher nichts werden...

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Re: Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Antwort von Dani01 am 08.05.2016, 10:34 Uhr

nee, das musst Du schon selbst machen, im Zweifel würde er sagen,
er zahlt Unterhalt und ist damit raus !

Das ist Luxus und kein Sonderbedarf.
Ich habe dafür jahrelang vom Unterhalt gespart!
Mein Ex hätte mir was gehustet, wenn ich gesagt hätte, bitte die Hälfe von Dir dazu, nee das wird nichts, entweder
Du schaffst es allein
oder
der KV gibt freiwillig was dazu
ODER
Kind kann nicht fahren

Ist bei viele so

LG.
D.

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Re: Auslandsschuljahr...Kosten und Unterhalt

Antwort von Möhrchen am 08.05.2016, 18:31 Uhr

Habt ihr schon mögliche Stipendien o.ä. Geprüft?
VG
Heike

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