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von SchwesterRabiata  am 10.01.2015, 22:27 Uhr

Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

war schon lange nicht mehr so "wertvoll" wie die letzten Tage.
Ich möchte aber auch gerne zu dem Thema eine Frage stellen, eine Frage, wo ich gerne eine sachlich, rechtliche Antwort hätte, aber auch gerne Einschätzungen lesen würde, wie man vorgehen sollte/dürfte.
Mir geht es um die Prävention gegen Terrorismus. Nachdem eben die hiesige Presse online berichtete, daß ein potentieller IS-Terrorist festgenommen wurde.
Bekannt ist wohl, daß er 2013 nach Syrien reiste, sich angeblich dort der Gruppe anschloß und nun im November wieder einreiste.
Wie geht man mit solchen Menschen um, die vielleicht etwas planen, aber noch nichts getan haben? Ist die Planung eines Verbrechens, sollte man dafür Anhaltspunkte/Beweise finden, schon strafbar, ohne wirklich zu wissen, ob der Plan je durchgeführt wurde?
Es steht in der Presse zum weiteren Vorgehen "Der Beschuldigte soll am Sonntag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt werden, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt."
Kann der Mann verurteilt werden, ohne eine Tat (außer eventuelle Planung) begangen zu haben? Wie sieht die Rechtsprechung dazu aus? Oder muß eine potentielle "Zeitbombe" wieder auf freien Fuß gelassen werden, weil sie ja bisher nicht aktiv wurde?

Würde dazu gerne rechtliche Aufklärung haben, wenn das jemand weiß, aber auch Eure Meinung dazu interessiert mich.
LG
Die Schwester

 
13 Antworten:

Re: Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

Antwort von Kleine Fee am 10.01.2015, 22:54 Uhr

Google hat bei mir zum Suchbegriff “Strafbarkeit terroristischer Vorbereitungshandlung“ folgenden Link ausgeworfen, der die deutsche Rechtslage wohl dazu darstellt, aber auch kritisch bewertet: http://www.freilaw.de/terrorismusgesetzgebung-und-die-neuen-straftatbestande-der-%C2%A7%C2%A7-89-a-89-b-und-91-stgb/135

Mir selbst fällt es schwer, dazu Stellung zu beziehen. Natürlich wollen wir alle, dass es keine Anschläge gibt. Aber wie weit im Vorfeld einer Tat sich jemand strafbar macht und verurteilt werden kann, kann ich nicht sagen. Wir wollen ja wohl auch alle nicht die Gefängnisse voller Unschuldiger, oder?

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Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Antwort von Benedikte am 10.01.2015, 22:58 Uhr

ist ein Straftatbestand. Sprich, wenn Du Mitglied bei ISIS bist, kann das durchaus reichen.

Und bei Planung faellt mir aus dem Jurastudium noch ein, dass man da immer zwischen straffreier Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch unterscheiden musste. Ist im Einzelfall auch tricky- bspw. hat ein attentat erst beim esrten abgesetzten Schuss begonnen ODER schon beim besorgen der Waffe.

Benedikte

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Re: Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

Antwort von Feuerpferdchen am 10.01.2015, 22:59 Uhr

Ich habe gegooglet und gesehen, dass es wohl reicht, wenn die Vorbereitung mehrerer schwerer staatsgefährdender Straftaten vorgeworfen wird, zumindestens für eine U-Haft, nicht schön, wenn das evtl einfach nur unterstellt wirdn

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du meinst, der arme junge Mann hat ja noch gar nichts gemacht und der böse

Antwort von Silke11 am 10.01.2015, 23:04 Uhr

Staat beraubt ihn rechtswidrig seiner Freiheit und hat gefälligst abzuwarten, bis er einen Anschlag durchgeführt hat?

Nee, ermittelt wird gegen ihn wegen Verstoßes gegen Paragraph 89a des Strafgesetzbuches, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden gewalttat, und gegen Paragraph 129b ivm Paragraph 129a stgb, mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen vereinigung.

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Re: du meinst, der arme junge Mann hat ja noch gar nichts gemacht und der böse

Antwort von SchwesterRabiata am 10.01.2015, 23:07 Uhr

Naja, ich MEINE erstmal gar nichts, sondern frage ;-)
Wie lange sitzt man dafür ein? Irgendwann kommen die ja auch wieder raus, ob sich die Gesinnung dann geändert hat ist fraglich, oder darf man diese Menschen weiterhin festhalten, quasi eine Art Sicherheitsverwahrung? ist das mit unserem Rechtssystem vereinbar?

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Re: du meinst, der arme junge Mann hat ja noch gar nichts gemacht und der böse

Antwort von Silke11 am 10.01.2015, 23:13 Uhr

Der strafrahmen ist 6 monate bis 10 jahre. Wahrscheinlich würde erdann halt weiter überwacht, bei neuerlichen Vorbereitungen wieder festgenommen.

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Re: du meinst, der arme junge Mann hat ja noch gar nichts gemacht und der böse

Antwort von SchwesterRabiata am 10.01.2015, 23:15 Uhr

hat Deutschland die Mittel und Leute alle potentiellen Attentäter zu überwachen?

Sorry, auf die eine Frage kommt irgendwie dann halt die nächste ;-)

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Re: du meinst, der arme junge Mann hat ja noch gar nichts gemacht und der böse

Antwort von Silke11 am 10.01.2015, 23:17 Uhr

Tja, ich hoffe es. Da kommt eventuell auch die vorratsdatenspeicherung wieder ins Spiel.

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Re: Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

Antwort von DK-Ursel am 10.01.2015, 23:18 Uhr

Hej!

Nur schnell.

Wegen noch nicht ausgeführterTaten kann man inDtld. wohl nicht verurteilt werden.
Aberfür Beteiligung, Anschluß (oderwie dasdann korrekt heißt) an eine kriminelle Bande durchaus.

Oder?

Gruß Ursel Dk -jetzt wirklich weg

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Re: du meinst, der arme junge Mann hat ja noch gar nichts gemacht und der böse

Antwort von shinead am 10.01.2015, 23:39 Uhr

Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig (und hat in Frankreich rein gar nix gebracht), die wird also nicht ins Spiel kommen.

Überwachung gibt es, allerdings nicht 24/7, aber man schaut wohl schon so ab und an was die Verdächtigen so machen.

Mit diesem "Restrisiko" werden wir leben müssen, wenn wir unsere Freiheit und Rechtsstaatlichkeit behalten möchten.

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Re: Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

Antwort von KKM am 11.01.2015, 8:02 Uhr

§ 80 StGB
Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.



Es gibt bestimmte Straftatbestände, bei denen bereits die Vorbereitung strafbewehrt ist.

Ich kann mich nicht mehr komplett an diesen juristischen Teil meiner Ausbildung erinnern, dafür müsste ich das Strafgesetzbuch blättern.

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Re: Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

Antwort von lotte_1753 am 11.01.2015, 10:25 Uhr

im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung können auch bloße vorbereitungshandlungen strafbar sein. Das muss aber eng ausgelegt werden und die Bundesanwaltschaft wird auch oft in Beweisschwierigkeiten kommen. Es ist eine schwierige Abgrenzung zu einem wie auch immer gearteten gesinnungsstrafrecht.

Aber auch wenn es zu einer Verurteilung kommt, muss der Täter ja auch irgendwann mal wieder entlassen werden. Die neuen Regeln über die Sicherungsverwahrung kenne ich leider nicht. Früher vor 2011 hätte nachträglich Sicherheitsverwahrung angeordnet werden können.

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Re: Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

Antwort von lotte_1753 am 11.01.2015, 10:26 Uhr

Sicherungsverwahrung, nicht Sicherheitsverwahrung

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