Geschrieben von peekaboo am 05.12.2016, 11:37 Uhr |
Bänker vor....
Hallo,
angenommen, es existiert ein Sparbuch im Namen des Kindes, dass aber von der Verwandschaft "gepflegt/bespart" wird und dieses Sparbuch von einem aus der Verwandschaft nach der Trennung mitgenommen wird, hat dieser dann Zugriff auf das Geld auf dem Sparbuch? Lohnt es sich das Sparbuch als verlorengegangen zu melden?
LG Grüße
Peeka
Re: Bänker vor....
Antwort von Jana287 am 05.12.2016, 11:44 Uhr
Läuft das Sparbuch auf den Namen des Kindes? Ist das Kind noch unter 18?
Handelt es sich um eine klassische Spareinlage mit 3 monatiger Kündigungsfrist?
Ist es ein Sparbuch oder eine Sparurkunde mit jährlichem Kontoauszug?
Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von peekaboo am 05.12.2016, 11:46 Uhr
Kind ist noch unter 18...
Hast PN
LG
Peeka
der Kontoinhaber hält alle Rechte.......
Antwort von Caot am 05.12.2016, 11:57 Uhr
.......also wenn Tante Erna ein Buch für Mäxchen angelegt hat, dann kann sie das direkt für Mäxchen getan haben oder aber über ihren Namen.
Es kann auch treuhänderisch angelegt werden. Ihr solltet in Erfahrung bringen wie die Anlage lautet. ich kann auch ein Sparbuch anlegen und verpfänden an Mäxchen. Möglichkeiten gibt es viele.
Klassisch hält aber der Anleger die Anteile. Also schlecht fürs Mäxchen. Könnt Ihr beweisen das Tante Erna das fürs Mäxchen anlegen wollte, aber Onkel Paul alles mitgenommen hat, dann müsst Ihr klagen.
Sinnvoller wäre, wenn die Eltern von Mäxchen das Sparbuch anlegen würden und Tante Erna eben nur drauf zahlt. So wäre alles in trockenen Tüchern. Erfahrungsgemäß sind aber direkte Anlagen von Tanten und Omas nur durch diese kündbar.
Es hilft euch weiter: die Kopie der Anlageform und/oder des Sparbuches.
Re: Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von Jana287 am 05.12.2016, 12:01 Uhr
Läuft es auf den Namen des Kindes, dann hätten beide gesetzliche Vertreter / Eltern dafür unterschrieben. Läuft es auf den Namen von Oma Ilse, kann sie damit machen was sie will.
Ich würde mal mit Geburtsurkunde vom Kind und eigenem Personalausweis bei der Bank vorsprechen, und fragen ob es ein Konto auf den Namen des Kindes gibt.
Re: Bänker vor....
Antwort von shinead am 05.12.2016, 12:03 Uhr
Wenn das Sparbuch auf den Namen des Kindes läuft, dürfen eigentlich nur die Erziehungsberechtigten Geld abheben. Einzahlen darf jeder.
Läuft das Sparbuch auf das Kind, würde ich es als verloren melden. Für das Geld sind die Sorgeberechtigten und nicht die Tanten/Onkels/Omas/Opas zuständig.
Läuft das Sparbuch auf den Namen von Tante/Onkel/Oma/Opa ist es das Geld eben dieser Person. Dann gehört das Sparbuch nicht dem Kind.
Gleiches gilt bei einem Vertrag zugunsten Dritter. Das Kind hätte dann erst mit dem Tod der Person Anrecht auf das gesparte Geld.
Das Sparbuch braucht man nicht....das ist nur Papier.....
Antwort von Caot am 05.12.2016, 12:07 Uhr
....man braucht die "Urkunde" der Anlage. Wer hat das Konto und in welcher form angelegt, das ist hier die Frage.
Wenn Anton mit dem Sparbuch abhaut, nützt ihm das nichts, wenn er nicht der Inhaber ist. Er kann nicht abheben.
Ist man Inhaber, hat aber das Sparbuch nicht mehr in Papierform vorliegen, macht das nichts. Das meldet man als "weg" und löst das Konto auf. Alle Daten sind bei der Bank hinterlegt.
Re: Das Sparbuch braucht man nicht....das ist nur Papier.....
Antwort von Jana287 am 05.12.2016, 12:23 Uhr
Gibts noch irgendwo die alten Sparbücher? Die galten als qualifiziertes Legitimationspapier und da wurde an den Vorleger ausgezahlt! Zumindest innerhalb der versprochenen Leistung.
Re: Bänker vor....
Antwort von Trini am 05.12.2016, 12:26 Uhr
Problem ist Folgendes (Kopie):
Sparbuch ist ein Inhaberpapier
Das Sparbuch ist ein sogenanntes Inhaberpapier. Derjenige, der das Sparbuch in Händen hält und bei der Sparkasse zum Geld abheben vorlegt, gilt grundsätzlich als Berechtigter.
Auch wenn Ihr Name im Sparbuch vermerkt ist, kann jeder andere, der das Sparbuch in der Hand hat und vorlegt, Geld abheben. Die Sparkasse prüft im Regelfall nicht, ob die Person, die das Sparbuch vorlegt, tatsächlich auch der berechtigte Inhaber des Sparbuchs ist. Nur bei offensichtlichen Zweifeln, wird die Sparkasse beim Eigentümer nachfragen, ob alles seine Ordnung hat.
___________________________
Heißt, wer das Buch vorlegt, kann es abräumen.
Trini
Sparer= Kind; vertretung= Kindes Eltern; Kindseltern dürfen nur gemeinsam
Antwort von peekaboo am 05.12.2016, 12:50 Uhr
Ausüben....
Sparbuch liegt den Eltern nicht vor....
Nur ein Schrwiben der Bank über Vertretungsbestätigung
LG
Re: Das Sparbuch braucht man nicht....das ist nur Papier.....
Antwort von shinead am 05.12.2016, 13:01 Uhr
Junior hatte ein solches "echtes" Sparbuch. Da konnten meine Eltern Problem auszahlen lassen. Jetzt gibt es nur noch eine "Sparbuchkarte". Da kann jeder abheben, der die PIN kennt.
Re: Sparer= Kind; vertretung= Kindes Eltern; Kindseltern dürfen nur gemeinsam
Antwort von shinead am 05.12.2016, 13:04 Uhr
Das ist aber Theorie. In der Praxis sieht es so aus, dass bei Vorlage des Sparbuchs ausgezahlt wird.
Auch die gemeinsame Verfügung wird regelmäßig nicht geprüft.
Re: Bänker vor....
Antwort von Andrea&Würmchen am 05.12.2016, 13:05 Uhr
Das ganze "eigentlich" ist graue Theorie... Ein Sparbuch ist ein Inhaberpapier, d.h. der, der es vorlegt, kann auch abheben. Der Bankangestellte müsste nicht mal den Namen überprüfen. Hoffen wir, dass er es doch tut (so wird das im Normalfall auch gehandhabt).
Re: Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von Danyshope am 05.12.2016, 13:08 Uhr
Je nach Alter kann es sein das eben nicht beide Eltern unterschreiben mussten. Ich meine das es erst nach der Hartz4-Einführung die entsprechende gesetzliche Änderung gab. Vorher konnte man das auch ohne Unterschrift der Eltern.
Re: Bänker vor....
Antwort von DecafLofat am 05.12.2016, 13:09 Uhr
Bin zwar kein Banker, aber in der Lebensversicherung sehr firm.
Bei Versicherungen ist es teilweise (!) (seltene Ausnahmefälle... i d R sehr alte Verträge in denen noch nicht im Tarifwerk die Bedeutung des Bezugsrechts dargelegt ist) analog - der Versicherungsschein (in deinem Fall also quasi das Sparbuch) sind als Inhaberdokument als Legitimation für die Anspruchsberechtigung anzusehen. Derjenige der das Ding vorlegt, ist also derjenige der Zug um Zug gegen Rückgabe die Zahlung verlangen kann und dann u U auch erhält.
Deswegen ja - ich würde es als verloren melden.
@shinead, könnte man dann an die Bank gehen, wenn sie falsch
Antwort von peekaboo am 05.12.2016, 13:26 Uhr
Ausgezahlt hat?
Wobei ich hatte ein Sparbuch meines Mannes... es stand sein Name drauf und mir wurde trotzdem Ausbezahlt (Mein Mann wusste von der Auszahlung)
Re: @shinead, könnte man dann an die Bank gehen, wenn sie falsch
Antwort von DecafLofat am 05.12.2016, 13:35 Uhr
darf ich auch?
nein, wenn sie das sparbuch als legitimierendes inhaberpapier ansehen, haben sie mit schuldbefreiender wirkung ausgezahlt.
du kannst dagegen niente machen. außer das sparbuch künftig in den safe legen.
und um einer möglichen auszahlung bei verlust des sparbuchs vorzubeugen würde ich an deiner stelle statt hier zu tippen geschwind zur bank hopsen und dem vorbeugen.
Re: Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von Jana287 am 05.12.2016, 13:40 Uhr
Das habe ich noch nie gehört.
Re: @shinead, könnte man dann an die Bank gehen, wenn sie falsch
Antwort von shinead am 05.12.2016, 13:46 Uhr
Bei einem Bekannten (Ex hat das Sparbuch der gemeinsamen Tochter geplündert) konnte über die Bank nichts zurück gefordert werden. Erstmal haftet derjenige, der unberechtigt abgehoben hat.
Den Ärger hat man trotzdem.
Google hilft manchmal auch:
Antwort von Danyshope am 05.12.2016, 15:26 Uhr
Schau mal hier, es ist wirklich so, wer das Buch hat kann auch abheben. da wird nicht zwangsläufig was geprüft. https://www.sparkasse.de/geld-leichter-verstehen/s/sparbuch-verloren-was-tun.html
Muss auch sagen, so kenne ich das auch. Wir hatten das Thema nämlich vor einigen Jahren ähnlich, auch da wurde unberechtigterweise abgehoben. Und derjenige konnte nichts dagegen machen.
Re: Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von Danyshope am 05.12.2016, 15:39 Uhr
Gab es früher dauernd. Da mussten die Eltern noch nicht unterschreiben. Haben meine Großeltern damals für uns auch gemacht. Und ich selbst habe auch vor Ewigkeiten man Bausparverträge für Nichten abgeschlossen gehabt - ohne das die das wussten oder deren Eltern. Da war keinerlei Unterschrift nötig.
Re: Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von shinead am 05.12.2016, 16:05 Uhr
Wie lange ist denn "früher" her? Schon als ich 6 Jahre alt war (das war 1980) konnte ein Sparbuch nur dann eröffnet werden, wenn die Eltern (beide!) unterschreiben.
Ich wollte unbedingt ein Sparkassen-Sparbuch haben (Taschengeld sparen in der Schule) und habe es nicht bekommen. Meine Oma hätte unterschrieben, ging aber nicht.
Re: Gute Frage, nächste Frage :o(
Antwort von Danyshope am 05.12.2016, 17:51 Uhr
Bin Baujahr 75 und da ging es durchaus (noch). Evtl wurde das da schon von Banken unterschiedlich gehandhabt.
Und um 2000 herum habe ich wie gesagt auch ohne Zustimmung der Eltern für Nichten ein Bausparkonto eröffnet.
Und wie gesagt, im Zuge von Hartz4 und dem (neuen) Geldwäschegesetz irgendwann um 2000 herum ist das dann wohl verschärft worden so das es jetzt grundsätzlich nur noch mit Einwilligung geht. Frag mich echt nicht genau nach wann. ich weiß nur das wir damals deshalb massive Probleme bekommen haben eben sehr viele Großeltern Konten und Bausparverträge so eröffnet haben. Und das es dann massiv viel Stress diesbezüglich gab. Neu war in dem Zuge auch das Bankgeschäfte nur noch in den Filialen gemacht werden dürfen, nicht mehr wie früher sonst üblich teils daheim. Da konnte dann auch mal der Berater nach hause kommen, am Küchentisch die Finanzierung durchgehen und einen Kreditplan aufstellen und das war gültig. Und dann hieß es plötzlich das wären Haustürengeschäfte, mit entsprechenden 14tägigen Rücktrittsvereinbarung. Übel wenn der Kunde nicht darüber aufgeklärt wurde....
Re: Bänker vor....
Antwort von spiky73 am 05.12.2016, 22:30 Uhr
Hallo,
an eurer Stelle wuerde ich mich an das Kreditinstitut wenden.
Ich habe jetzt nicht alle Beitraege durchgelesen, aber daran, dass derjenige, der das Sparbuch vorlegt auch die Knete bekommt, kann ich mich noch aus meiner Ausbildung erinnern.
Ich erinnere mich aber auch noch dunkel daran, dass es Mittel und Wege gab, die Verfuegung generell einzuschraenken oder Auszahlungen zu sperren.
Generell brauchen die sparwilligen Verwandten das Sparbuch als solches doch sowieso nicht. Sie koennten das Geld zB ueberweisen oder einen Dauerauftrag einrichten - und wenn ihr das Sparbuch vorlegt, werden die Betraege automatisch nachgetragen. Und je nachdem, wie hoch der angesparte Betrag ist, waere es vielleicht sinnvoll, den Loewenanteil davon in einer anderen Sparform anzulegen - und das Sparbuch dazu zu nutzen, immer einen Betrag X anzusparen, den man dann gelegentlich auf die andere Anlageform umbuchen laesst.
Eine andere Moeglichkeit, die es waehrend meiner Ausbildung noch nicht gab, und die inzwischen von der Sparkasse angeboten wird (und vermutlich von jeder anderen Bank auch): Ein Sparbuch, ueber das man mit der Bankkarte verfuegen kann. Dazu wird keine Urkunde als solches mehr ausgestellt. Wenn es eine Bewegung gab, wird beim naechsten einstecken der Karte in den Auszugsdrucker ein neues Blatt erstellt, das man dann abheftet (das eigentliche "Sparbuch").
Sprecht darueber mit eurer Bank, der Kundenberater sollte euch da hoffentlich weiterhelfen koennen!
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