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Geschrieben von taram am 18.07.2015, 10:21 Uhr

ALG II - Familienversicherung für Jugendlich ab 15 J....

wird abgeschafft. Ab 2016 müssen sie sich selbst versichern - gelesen bei gegenHartz.de

 
37 Antworten:

Re: ALG II - Familienversicherung für Jugendlich ab 15 J....

Antwort von wolke76 am 18.07.2015, 12:04 Uhr

Der Versichertenstatus ändert sich. Und? Die ARGE zählt doch die Beiträge so wie sich das liest.

Komisch nur, dass sich keinerlei andere Meldung zu dem Thema findet außer auf der genannten Seite. Ich habe davon noch nichts gehört.

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Dort steht, dass Jugendliche ab 15 Jahre SELBST VERSICHERT SIND und nicht,

Antwort von Gucci75 am 18.07.2015, 20:30 Uhr

dass sie sich selbst versichern MÜSSEN.
Das ist schon ein erheblicher Unterschied....

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Re: Dort steht, dass Jugendliche ab 15 Jahre SELBST VERSICHERT SIND und nicht,

Antwort von wolke76 am 18.07.2015, 20:39 Uhr

Ich verstehe es so, dass HartzIV-Empfänger ab dem genannten Lebensjahr selbst versicherungspflichtig werden. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung wird abgeschafft. Im Endeffekt sehe ich keine gravierende Änderung, über die man sich aufregen müsste. FV wird beendet, eigene Mitgliedschaft eröffnet und fertig. Mehr als ein Austausch der Versicherungskarte passiert unterm Strich nicht.

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Re: Dort steht, dass Jugendliche ab 15 Jahre SELBST VERSICHERT SIND und nicht,

Antwort von Gucci75 am 18.07.2015, 22:19 Uhr

Genau so ist es gemeint. :-)

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Re: naja nicht so ganz

Antwort von HellsinkiLove am 19.07.2015, 0:26 Uhr

die krankenkassenbefreiung geht z.b. dann nicht mehr automatisch auf das kind über.
wenn die familie den betrag von 1 bzw 2 % eigenanteil erreicht hat und die befreiung für den rest des jahres kommt, geht der teenie dann leer aus.
dieser muss dann selber erstmal diese summe erreichen.
das heisst auf jeden fall doppelte belastung für die familie

und wie dort auch zu lesen steht fällt dann bei einer sanktionierung der krankenschutz weg der in einer familienversicherung gegeben ist.

also mit 18 und völljährigkeit könnte ich das vielleicht noch nachvollziehen aber mit 15? wenn man u.u. noch schulpflichtig ist?

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Re: naja nicht so ganz

Antwort von shinead am 19.07.2015, 11:16 Uhr

>>die krankenkassenbefreiung geht z.b. dann nicht mehr automatisch auf das kind über.
Bis 18 Jahre sind Kinder doch grundsätzlich von den Zuzahlungen befreit.


>>und wie dort auch zu lesen steht fällt dann bei einer sanktionierung der krankenschutz weg der in einer familienversicherung gegeben ist.
Dagegen hilft, nicht sanktioniert zu werden. Das hat selbst mein Mann nicht geschafft - scheint schwer zu sein.
Ich sehe das nicht - wie im Zitat auf der Webseite - als "zusätzliche Verschärfung für Hilfesuchende. M.E. werden wirklich Hilfesuchende nicht sanktioniert. (Die erscheinen nämlich zu Terminen, gehen zu den "Maßnahmen" und schreiben genügend Bewerbungen.
H4 ist bestimmt nicht das gelbe vom Ei und ich habe da so einige Kritikpunkte. Aber das finde ich jetzt nicht dramatisch.

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Ab 15Jahren gilt man im SGB II als erwerbsfähig...

Antwort von Gucci75 am 19.07.2015, 11:31 Uhr

...und könnte sogar Haushaltsvorstand sein.
Mit 6 eingeschult ist man mit 15 und der Berufsreife (früher Hauptschulabschluss) auf der Suche nach einer Lehrstelle. Ggf. mit Hilfe der Arge. Und so sehe auch ich keine Sanktionierung. Termine einhalten gehören schlichtweg zu den Dingen, die man voraussetzen darf. Das ist ja jetzt keine herausragende Leistung gefragt.
Und zu Zuzahlungsbefreiung wurde ja schon geschrieben.

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Sehe ich anders

Antwort von Dreamie0609 am 19.07.2015, 14:26 Uhr

Mit 15 Jahren ist man nicht erwachsen, denn der Gesetzgeber hat schließlich ein Alter festgelegt, ab dem Menschen fähig sind, die Folgen ihrer Handlungen abzusehen und die Konsequenzen zu tragen. Und das ist mit 18 und nicht mit 15.

Außerdem haben die Eltern dafür zu sorgen, dass es dem ,,Kind'' gut geht und es zum Arzt kommt, wenn es krank ist. Wie können sie das, wenn das Kind nicht versichert ist und durch den Hartz 4 Bezug vermutlich nichts Erspartes vorhanden ist?

Generell bin ich schon der Meinung, dass es selbstverständlich ist, zu einem Termin zu erscheinen, aber wenn ein ,,Kind´´ aus welchen Gründen auch immer, nicht erscheint, darf ihm die Grundversorgung nicht verwehrt werden.

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Re: Sehe ich anders

Antwort von Johanna3 am 19.07.2015, 14:35 Uhr

Die Grundversorgung darf auch einem Erwachsenen nicht verwehrt bleiben - egal aus welchem Grund.

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Wenn das Kind nicht versichert ist?

Antwort von wolke76 am 19.07.2015, 14:43 Uhr

So ein Unsinn! Es besteht Versicherungspflicht, warum sollte das Kind dann keine KV haben? Ob nun eine KVK für Familienversicherte oder eine für Mitglieder benutzt wird, spielt für die ärztliche Behandlung aus Sicht des Patienten keine Rolle!

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Hä?

Antwort von Strudelteigteilchen am 19.07.2015, 14:55 Uhr

Es ist also die Pflicht der Eltern, das Kind zum Arzt zu prügeln - aber zum Termin beim JC nicht? Oder wie? Wenn man ein Kind in dem Alter zum Arztbesuch zwingen kann, dann kann man es auch zum JC-Termin zwingen - feddich.

Wie oft kommt es denn vor, daß einem Jugendlichen das ALG2 auf 0% gekürzt wird? Gibt es dazu Statistiken? Sowas passiert ja nicht, weil man maaaaal einen einzigen Termin verbaselt - da muß man schon etwas mehr anstellen.

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Re: naja nicht so ganz

Antwort von HellsinkiLove am 19.07.2015, 15:23 Uhr

und was ist mit kindern oder von mir aus jungen erwachsenen mit 18?
diese änderung gilt ja AB 15 ..und es gibt eben noch junge erwachsene die teil einer bedarfsgemeinschaft sind (schule,ausbildung,studium,fsj o.s.)

wir haben dieses jahr grad den fall.
wir sind normalerweise befreit (nach zahlung von 1%) und dadurch das sie das fsj macht musste sie sich selber versichern.
ich bekam meine befreiuung und sie nicht.
problem ist nur das sie die 50 euro dafür eher schwerlich berappen bis gar nicht berappen konnte weil es beim fsj eh so gut wie kein geld gibt.

heisst also schon wie ich schrieb das die belastung jetzt pro familie eben doppelt anfällt.und 100 euro sind schon bissl mehr wie 50 wenn man nicht viel geld hat

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Aber doch nicht doppelt!?!

Antwort von wolke76 am 19.07.2015, 16:34 Uhr

Wenn das Kind dann selber versichert ist, muss es von seinem (!) Einkommen die Belastungsgrenze erreichen.

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Re: Aber doch nicht doppelt!?!

Antwort von shinead am 19.07.2015, 16:41 Uhr

Ich sehe jetzt den Zusammenhang auch nicht. Ohne Einkommen (z.B. als Schüler oder in schulischer Ausbildung) liegt auch über 18 die Belastungsgrenze bei 0 Euro. (2% von 0 Euro Einkommen sind 0 Euro)

Als Auszubildener muss man sich eh selbst versichern. Und das Studium zahlt die Arge m.E. auch nicht - als muss man selbst arbeiten gehen, daher wäre man hier auch aus der KV raus.

Ich finde es immer noch nicht dramatisch.

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Re: Sehe ich anders @ Dreamie0609

Antwort von Gucci75 am 19.07.2015, 16:48 Uhr

Ich habe nicht geschrieben, dass man 15 erwachsen ist, sondern erwerbsfähig. Jeder Azubi mit Azubigehalt ist selbst Mitglied einer KV.
Dann kann doch auch ein 15 selbst Mitglied einer KV sein, der Beitrag wird im Fall von SGB II-Leistungsbezug sowieso durch den Träger der Leistung gezahlt.

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Re: Aber doch nicht doppelt!?!

Antwort von HellsinkiLove am 19.07.2015, 20:35 Uhr

nicht richtig.
auch ohne einkommen muss die belastungsgrenze erreicht werden.das sind immer im günstigsten fall bei chronischer erkrankung also 1% knapp 50 euro.
bis dahin must du alles alleine zahlen oder eben vorab diese 50 euro einmal zahlen.

wenn man familienversichert ist erreicht man als FAMILIE einmal diese belastungsgrenze mit 50 euro und danach sind ALLE zuzahlungsfrei.
hat das kind (schüler ,fsj´ler o.s.) die eigene versicherung muss dieser auch ...obwohl die familie schon bereits befreit ist...diese 50 euro nochmal aufbringen um befreit zu sein..ergo muss die familie das geld doppelt aufbringen das schüler etc ja noch nciht über eigenes einkommen verfügt

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Unsinn

Antwort von Julie am 19.07.2015, 22:48 Uhr

Meine Eltern waren auch jede/r einzeln Mitglied einer KK, und es wurde aus ihrem (Gesamt-)Einkommen EINE Belastungsgrenze errechnet (1 % des Fanilieneinkommens) , die maßgeblich war.
Der Versicherungsstatus hat damit mal gar nichts zu tun.

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Re: Unsinn

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 5:17 Uhr

ist wie gesagt grad aktuell hier also nicht aus den fingern gezogen.
also piano..

ich bin zuzahlungsbefreit und mein kind welches sich selber versichern musste ist nicht befreit und muss diese 50 euros selber zahlen..was sie natürlich nicht kann.

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Re: Unsinn

Antwort von Strudelteigteilchen am 20.07.2015, 6:29 Uhr

Beim FSJ sind 200 Euro pro Monat anrechnungfrei - und da kann sie keine 50 Euro für das ganze Jahr aufbringen? Ich würde mir Sorgen machen.

(Zumal die Befreiung für dieses Jahr doch schon durch ist. Kindgroß ist jedenfalls mit mir befreit, weil sie Anfang des Jahres als Schülerin noch über mich versichert war. Erst nächstes Jahr müssen wir schauen. Sagt meine Krankenkasse.)

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Re: Unsinn

Antwort von shinead am 20.07.2015, 8:42 Uhr

>>was sie natürlich nicht kann.

Bekommt man nicht ein Taschengeld beim FSJ?
Anderenfalls kann sie das über Dich. Du bist ihr gegenüber nämlich zum Unterhalt verpflichtet.

Im H4-Satz sind pro Monat 17,16 für Gesundheitspflege vorgesehen. Das macht pro Jahr über 200 Euro. Damit hat auch ein nicht-chronisch-Kranker seine Befreiung durch.

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Re: Unsinn

Antwort von und am 20.07.2015, 9:53 Uhr

Wenn sie bei ihrem FSJ nix verdient, dann muss sie auch nix zahlen.

Sobald sie Geld bekommt, muss sie zahlen. Und kann es natürlich auch. Warum sollte sie das nicht können?

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Ich glaub da so nicht

Antwort von und am 20.07.2015, 9:56 Uhr

Ich bin mir sicher, das gilt nur für Jugendliche, die nicht mehr in schulischer Ausbildung sind.

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Re: Unsinn

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 11:54 Uhr

sie war anfang des jahres ja schon lange im fsj und damit nicht bei mir beitragsfrei..

und sie hat keine 200 euro zur verfügung

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Re: Unsinn

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 11:58 Uhr

dann bist du immer noch falsch informiert.
auch wenn man kein geld verdient muss man die knapp 50 euro aufbringen bzw seine medis bis dahin selber mitfinanzieren.

ich habs hier schriftlich der KK

ich hab mich mit denen fast 3 monate lang rumgestritten und hab von der kk einen 10 seiten wisch bekommen mit klauseln wo das geregelt ist.

aber auch egal..es ging hier nicht expliziert um mich sondern um die neue reglung

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Re: Sehe ich anders @ Dreamie0609...falsch

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 12:15 Uhr

auch diese aussage ist nicht richtig.

azubis (genauso wie schüler,studierende oder wehrdienstler) sind in der familienversicherung beitragsfrei mitversichert bis zum 25.lebensjahr

zitat:
...Darüber hinaus ist eine Familienversicherung vor allem dann weiter möglich, wenn das Kind in der Ausbildung ist – und zwar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. erweitert um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes. Außerdem bleibt die Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres bestehen...zitat ende

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re: nachtrag

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 12:23 Uhr

ich will mir ja nicht nachsagen lassen das ich beratungsresistent bin (wir haben das allerdings gerade die letzte monate hinter uns, deswegen weiss ich da grad aktuell bescheid).
habe deswegen eben nochmal bei der KK angerufen und den fall geschildert.

das kind muss,wenn es selber versichert ist bei der KK, AUCH wenn die eltern befreit sind,seinen zuzahlungsbefreiuung selber heranarbeiten.

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Re: re: nachtrag 2.

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 12:24 Uhr

sorry zu früh abgeschickt.


eben AUCH wenn das kind über kein einkommen verfügt

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Re: Sehe ich anders @ Dreamie0609...falsch

Antwort von shinead am 20.07.2015, 14:42 Uhr

Öhm...

Wenn ich als Azubi einen Arbeitsvertrag unterschreibe - dann endet meine Familienversicherung.

Wenn ich eine schulische Ausbildung mache, bleibt die Familienversicherung bis einschließlich 25 bestehen.

Wenn ich als Student arbeiten gehe und mehr als 400 Euro verdiene - was die meisten tun - muss ich mich selbst versichern.

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Re: ich gebs hier auf

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 17:14 Uhr

ihr wisst ja doch alles besser...zeitverschwendung..schönen tag noch

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Kann nichts dafür, das ist mein Job....guck mal hier...

Antwort von Gucci75 am 20.07.2015, 18:05 Uhr

Azubis.de unter Ausbildung und Finanzen. Da steht es.
Ich dachte, ich könnte mir den Zusatz mit der FamilienKV im Rahmen einer schulischen Ausbildung sparen.

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FSJer, BFDler, FÖJler zahlen gar keinen Beitrag zu GKV....

Antwort von Gucci75 am 20.07.2015, 18:29 Uhr

den Beitrag übernimmt komplett die Einsatzstelle des BFD bzw. Träger des FSJ, FÖJ.
Deine Tochter musste sich also nicht selbst versichert, sie wurde versichert. Es besteht halt eine Versicherungspflicht gem. §5 SGB V.

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Re: FSJer, BFDler, FÖJler zahlen gar keinen Beitrag zu GKV.... Nachtrag

Antwort von Gucci75 am 20.07.2015, 18:52 Uhr

“Die Zuzahlungen werden als "Familienzuzahlungen" betrachtet, d.h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser eventuell leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet, das bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen.“
Quelle: betanet


“Berechnungsgrundlagen

Die Belastungsgrenzen gelten für alle Versicherten der Krankenversicherung.

Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamthaushalts abgestellt, d.h., es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen addiert. Für jeden Familienangehörigen wird dabei ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familienbruttoeinkommen abgezogen wird.

Ein gemeinsamer Haushalt ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde. Andere Angehörige als die Kinder oder Partner können nach Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse bei der Berechnung einbezogen werden, wenn sie ihren gesamten Lebensunterhalt mit der Familie bestreiten.

Für Empfänger sozialer Leistungen (wie insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.“
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Re: ich gebs hier auf

Antwort von shinead am 20.07.2015, 19:04 Uhr

Sorry, aber wer als Azubi Geld verdient (=betriebliche Ausbildung) ist halt nunmal raus aus der Familienversicherung.

http://www.krankenkasseninfo.de/personengruppen/azubis/

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Re: FSJer, BFDler, FÖJler zahlen gar keinen Beitrag zu GKV....

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 19:27 Uhr

es ging hier nicht um eine privatversicherung o.ä., sondern das diese personengruppe aus der familienversicherung raus ist und eigenständig versichert ist.und damit selbst zur eigenen zuzahlungsbefreiung zuständig ist

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Ähhh, genau...und deshalb gilt für euch...

Antwort von Gucci75 am 20.07.2015, 20:30 Uhr

“Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamthaushalts abgestellt, d.h., es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen addiert.“

Quelle in meinem Text zu finden.

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Re: Ähhh, genau...und deshalb gilt für euch...

Antwort von HellsinkiLove am 20.07.2015, 23:44 Uhr


ich gebs hier auf..man kann oder will mich hier nicht verstehen.egal.
die KK wird wissen was sie seit einem jahr hier tut

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Re: Ähhh, genau...und deshalb gilt für euch...

Antwort von Gucci75 am 21.07.2015, 18:00 Uhr

Na ja, bei den korrekten Begriffen hängt es bei dir ja schon.
Es heißt Zuzahlungsbefreiung und nicht Krankenkassenbefreiung.

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