Arzttermine: Vorsorgeuntersuchungen sind kostenfrei
Gesundheit kann teuer werden. Einmal im Quartal müssen gesetzlich Krankenversicherte eine Praxisgebühr von 10 Euro zahlen, wenn sie einen Arzt, einen Zahnarzt, einen Psychotherapeuten oder einen Notarzt aufsuchen. Dazu kommen Zuzahlungen für Medikamente – hier kann eine Familie mit Kindern häufig viel Geld lassen. Leidet ein Kind an einer chronischen Krankheit, wie beispielsweise Diabetes mellitus, so erhöht das die Kosten weiter. Doch einige Arztbesuche sind auch kostenlos.
Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind kostenlos
Die Termine der Schwangerschaftsvorsorge sind kostenfrei. Das betrifft alle obligatorischen Untersuchungen, die zur umfassenden Betreuung der werdenden Mama von der Hebamme oder vom Frauenarzt vorgenommen werden. Das heißt, für den Arzttermin, bei dem die Schwangerschaft festgestellt wird, muss keine Praxisgebühr entrichtet werden. Auch die Beratung zur gesunden Ernährung oder das Ausstellen des Mutterpasses sind genauso kostenlos wie die Blutuntersuchungen.
Insgesamt kann die Schwangere bis zur 24. Schwangerschaftswoche alle vier Woche eine Untersuchung wahrnehmen, ab der 28. Woche darf sie sich alle drei Wochen und ab der 34. Woche alle zwei Wochen und ab der 41. Woche jeden 2. Tag kostenlos von Arzt oder Hebamme untersuchen lassen.
Die Beratung zu den Möglichkeiten der Pränataldiagnostik gehört ebenfalls zur Schwangerschaftsvorsorge. Für die verschiedenen Untersuchungen selbst, wie etwa Ersttrimesterscreening oder Fruchtwasseruntersuchung muss die Schwangere dann im entsprechenden Fall aber bezahlen. Dagegen sind die drei Ultraschalluntersuchungen - in jedem Trimester eine Untersuchung - nicht mit Kosten verbunden. Nur falls die Schwangere weitere Ultraschalluntersuchungen oder ein Ultraschall-Bild wünscht, kann das je nach Praxis verschiedene Kosten verursachen Vaginale Untersuchungen und Gespräche über etwaige Probleme, seien sie gesundheitlicher oder sozialer Natur, sind wiederum Teil der Schwangerschaftsvorsorge und damit für die werdende Mama kostenlos.
Schutzimpfungen der Kinder kosten nichts
Um Infektionskrankheiten vorzubeugen, empfiehlt die Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut in Berlin (Stiko) Schutzimpfungen – sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. Kinderärzte, Allgemeinmediziner oder auch Gesundheitsämter führen die Impfungen kostenlos durch. Die Krankenkassen tragen die Kosten beispielsweise für Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Hib, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tuberkulose etc. Für die Impfung wird auch keine Praxisgebühr erhoben. Für andere Impfungen, die etwa bei einer geplanten Fernreise anfallen können, muss man für die Kosten aufkommen.
Gratis: Zweimal im Jahr zur Vorsorge zum Zahnarzt
Kinder ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sollten einmal im Halbjahr zum Zahnarzt, für diese zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung darf der Zahnarzt nichts berechnen. Bei diesem Termin wird das gesamte Gebiss genau kontrolliert, es wird geschaut, ob sich Krankheiten am Zahn, wie Karies oder Parodontitis entwickelt haben und ob der Ober- und Unterkiefer gesund ist. Dabei sind auch Vitalitätsprüfungen, das Röntgen des Gebisses, die Zahnsteinentfernung sowie die Erstellung eines parodontalen Screening-Indexes (PSI) gebührenfrei. Wenn der Zahnarzt ausschließlich diese Vorsorgeuntersuchung vornimmt, entfällt die Praxisgebühr. Nur wenn er gleich auch einen Zahn behandelt, muss der Patient die Gebühr von 10 Euro bezahlen.
Nach dem 13. Geburtstag werden die Vorsorgeuntersuchungen ins Bonusheft eingetragen. Kann man die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen für die vergangenen zehn Jahre mit dem Stempel im Bonusheft beweisen, so wirkt sich das auf die Zuzahlung für Zahnersatz aus, dann übernimmt die Kasse nämlich 30 Prozent der Kosten.
Keine Praxisgebühr bei Krebsvorsorge
Die Praxisgebühr entfällt außerdem bei privatärztlichen Leistungen, die direkt abgerechnet werden, und bei allen Untersuchungen zur Krebsvorsorge. Das betrifft verschiedene Untersuchungen, beispielsweise wird bei Frauen ab 20 Jahren einmal jährlich eine Genitaluntersuchung mit gezielter Anamnese durchgeführt. Ab einem Alter von 30 Jahren werden einmal im Jahr die Brust und die regionären Lymphknoten abgetastet sowie die Haut auf Veränderungen hin untersucht.
Auch Behandlungen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, etwa wenn auf dem Schul- bzw. Arbeitsweg ein Unfall passiert ist, sind von einer Praxisgebühr befreit.
Wichtig: Die Praxisgebühr entfällt immer nur bei reinen Vorsorgeuntersuchungen. Also dann, wenn keine weitere Behandlung anfällt, also keine Überweisung ausgestellt werden muss. Die Quittungen über die Praxisgebühren sollten gut aufbewahrt werden, denn sie sind bei der Anfertigung der Steuererklärung wichtig.
Zuzahlungen sind begrenzt
Für jeden gesetzlich Krankenversicherten gilt eine Obergrenze für Zuzahlungen. Demnach dürfen pro Jahr die Zuzahlungen eines gesetzlich Versicherten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, für Krankenhausaufenthalte oder eben die Praxisgebühr zwei Prozent seines Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Chronisch Kranke müssen ein Prozent ihres Bruttoeinkommens zahlen. Bei Familien mindern Freibeträge für Kinder und Ehepartner das entsprechende Bruttoeinkommen.
Jedoch wird bei Geringverdienern ein Mindestbetrag festgesetzt, der sich am Sozialsatz für den Haushaltsvorstand orientiert, dieser liegt derzeit bei 4.140,00 €. Von diesem Betrag werden keine Freibeträge abgezogen. Bei geringem oder gar keinem Einkommen liegt Selbstbeteiligung bei maximal 82,80 € pro Jahr. Chronisch Kranke, dies muss bei der Krankenkasse nachgewiesen werden, müssen maximal 41,40 € Eigenleistung erbringen.
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