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Scheidungs-
und Trennungskinder können in diesem Jahr auf mehr Geld
hoffen: Die Unterhaltszahlungen steigen. Die Unterhaltssätze
lägen im Durchschnitt 13 Prozent höher als im Vorjahr,
dies erklärte das Düsseldorfer Oberlandesgericht
(OLG), welches die Düsseldorfer Tabelle zusammen mit
dem Bundesjustizministerium und anderen Familiensenaten erarbeitet.
Hintergrund für den Anstieg sind das gestiegene Kindergeld
und die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge.
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist bundesweite
Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern
getrennt lebender Eltern und wird jährlich überarbeitet.
Nach der Anpassung im Januar 2010 ist geplant, die Tabelle
in diesem Jahr jedoch schon im Sommer erneut zu aktualisieren.
Denn bis dahin wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
in Karlsruhe zum Selbstbehalt erwartet, welches sich auch
auf die "Düsseldorfer Tabelle" auswirkt. Der
Mindestbedarf liegt derzeit bei 900 Euro.
Die bundesweit einheitlichen Sätze richten sich nach
dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie
nach dem Alter der Kinder. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen
bis 1500 Euro liegt der Mindestunterhalt nach der neuen Tabelle
jetzt zwischen 317 und 488 Euro. Beträgt das Nettoeinkommen
beispielsweise mehr als 3100 Euro, steigen die Unterhaltssätze
auf 406 bis 625 Euro. Verdient der Unterhaltspflichtige -
meist ist es der Vater - rund 4000 Euro netto, so stehen den
getrennt von ihm lebenden Kindern 457 bis 703 Euro zu.
Das bedeutet
eine Steigerung zwischen 36 und 56 Euro pro Kind.
Familienrichter
sehen diesen Anstieg eher kritisch. Früher waren die
Regelbeträge an die Entwicklung der durchschnittlichen
Arbeitsentgelte gekoppelt. Heute richtet sich der Mindestunterhaltssatz
nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Dieser wiederum wird
aus dem Existenzminimum berechnet. "Die Erhöhung
der Kinderfreibeträge soll eigentlich Familien entlasten,
durch die Koppelung an den Mindestunterhalt werden sie für
Unterhaltspflichtige aber zur Belastung", so der Düsseldorfer
Familienrichter Jürgen Soyka.
Außerdem
profitieren Kinder, bei denen der unterhaltspflichtige Elternteil
zu wenig verdient, nicht von der Erhöhung und die gesamte
"Verteilungsmasse" bleibt ohnehin gleich. "Je
höher der Kindesunterhalt, desto geringer wird der Ehegattenunterhalt",
sagt Soyka. Denn auch für Unterhaltspflichtige gibt es
einen Mindestbetrag, den sie vom Einkommen behalten dürfen.
Bitte bedenken Sie: Die
Informationen von Rund-ums-Baby sollen Ihnen lediglich als
Orientierungshilfe dienen. Die individuelle Beratung durch
Fachleute können sie selbstverständlich nicht ersetzen.
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