Mehr Unterhalt für Scheidungs- und Trennungskinder

Scheidungs- und Trennungskinder können in diesem Jahr auf mehr Geld hoffen: Die Unterhaltszahlungen steigen. Die Unterhaltssätze lägen im Durchschnitt 13 Prozent höher als im Vorjahr, dies erklärte das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG), welches die Düsseldorfer Tabelle zusammen mit dem Bundesjustizministerium und anderen Familiensenaten erarbeitet. Hintergrund für den Anstieg sind das gestiegene Kindergeld und die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge.
 
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist bundesweite Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrennt lebender Eltern und wird jährlich überarbeitet. Nach der Anpassung im Januar 2010 ist geplant, die Tabelle in diesem Jahr jedoch schon im Sommer erneut zu aktualisieren. Denn bis dahin wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Selbstbehalt erwartet, welches sich auch auf die "Düsseldorfer Tabelle" auswirkt. Der Mindestbedarf liegt derzeit bei 900 Euro.
 
Die bundesweit einheitlichen Sätze richten sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter der Kinder. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1500 Euro liegt der Mindestunterhalt nach der neuen Tabelle jetzt zwischen 317 und 488 Euro. Beträgt das Nettoeinkommen beispielsweise mehr als 3100 Euro, steigen die Unterhaltssätze auf 406 bis 625 Euro. Verdient der Unterhaltspflichtige - meist ist es der Vater - rund 4000 Euro netto, so stehen den getrennt von ihm lebenden Kindern 457 bis 703 Euro zu.
Das bedeutet eine Steigerung zwischen 36 und 56 Euro pro Kind.
 
Familienrichter sehen diesen Anstieg eher kritisch. Früher waren die Regelbeträge an die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitsentgelte gekoppelt. Heute richtet sich der Mindestunterhaltssatz nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Dieser wiederum wird aus dem Existenzminimum berechnet. "Die Erhöhung der Kinderfreibeträge soll eigentlich Familien entlasten, durch die Koppelung an den Mindestunterhalt werden sie für Unterhaltspflichtige aber zur Belastung", so der Düsseldorfer Familienrichter Jürgen Soyka.
 
Außerdem profitieren Kinder, bei denen der unterhaltspflichtige Elternteil zu wenig verdient, nicht von der Erhöhung und die gesamte "Verteilungsmasse" bleibt ohnehin gleich. "Je höher der Kindesunterhalt, desto geringer wird der Ehegattenunterhalt", sagt Soyka. Denn auch für Unterhaltspflichtige gibt es einen Mindestbetrag, den sie vom Einkommen behalten dürfen.
 

 
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Die Informationen von Rund-ums-Baby sollen Ihnen lediglich als Orientierungshilfe dienen. Die individuelle Beratung durch Fachleute können sie selbstverständlich nicht ersetzen.

 

 

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