Gesetzliche Rente

Haus mit Backsteinen und Bauplan

© Adobe Stock, Marco2811

Einen Teil für die finanzielle Versorgung im Alter leistet die gesetzliche Rente. 

Diese wird bei vielen Bundesbürgern voraussichtlich nicht besondes hoch ausfallen, dennoch bleibt die gesetzliche Rente ein wesentlicher Pfeiler in der Altersversorgung.

Die Sache mit den Prozenten

Geht es um die Höhe der Rente, wird immer mit Prozenten hantiert. In der Vergangenheit hieß es: Im Alter können gesetzlich Rentenversicherte mit einer Rente rechnen, die 70 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens beträgt. Aktuell gilt die Faustregel: Es gibt bis 2030 noch 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Abgesehen davon, dass die ausgezahlte Summe womöglich nicht genügt, um den Lebensstandard zu halten, hat die Sache leider einen weiteren Haken:

Alle Musterrechnungen gehen vom bundesdeutschen Durchschnittseinkommen aus und basieren auf einer rentenversicherungspflichtigen Lebensarbeitszeit von 45 Jahren. So viele Jahre arbeiten die meisten Bundesbürger aber gar nicht. Das gilt erst recht für Mütter, die nach wie vor den Löwenanteil der Kindererziehung schultern und häufig über Jahre hinweg ganz oder teilweise daheim bleiben.

Fazit: Sehr wahrscheinlich müssen Sie mit deutlich weniger als den magischen 67 Prozent rechnen. Die entstehende Lücke soll private Vorsorge stopfen helfen - mit der neuen Riesterförderung gibt es dafür mehr Unterstützung als früher.

Was hat es mit der Grundrente auf sich?

Sie ist eine Art Auffangnetz für alle, die im Alter zu wenig Geld/Rente für den Lebensunterhalt haben. Die Grundrente für Bedürftige orientiert sich an der Sozialhilfe. Sie soll alten oder dauerhaft erwerbsunfähigen Menschen jedoch den bisher notwendigen Gang zum Sozialamt ersparen. Die Grundrente gibt´s nur befristet auf Antrag - und nur solange das Jahreseinkommen der Kinder (bei Erwerbsunfähigen ggf. der Eltern) 100.000 Euro nicht übersteigt.

Auch bei der Witwen- bzw. Witwerrente gibt´s weniger

Schlechter stehen viele Ehepaare da, wenn einer von beiden stirbt. Wurden beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren oder hat das Paar nach dem 31.12.2001 geheiratet, gilt:

  • Es gibt 55 Prozent der Rente des/der Verstorbenen (auch "große Witwen-/Witwerrente" genannt). Die erhält aber nur, wer ein Kind bzw. Kinder zu versorgen hat oder schon über 45 bzw. wenigstens teilweise erwerbsgemindert ist. Allerdings gibt es jetzt Zuschläge für Kindererziehung.
  • Wer die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann lediglich Übergangsrente (auch "kleine Witwen-/Witwerrente" genannt) bekommen. Hier gibt´s nur 25 Prozent der Bezüge des Verstorbenen und nur für 24 Monate Geld.
  • Für beide Arten der Hinterbliebenenrente gilt: Die Ehe muss vor dem Tod des Rentenversicherten mindestens ein Jahr lang bestanden haben. Nicht verheiratete Partner gehen völlig leer aus.

Tipp: Angesichts dieser Tatsachen ist es meistens sehr sinnvoll, die Familie durch eine Risikolebensversicherung für den Todesfall eines Ehe- oder Lebenspartners abzusichern.

Ein Plus: Kindererziehung schlägt stärker zu Buche

Schon bisher wurden einer Mutter/einem Vater die Zeiträume in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes auf die Rente angerechnet, in denen der jeweilige Elternteil ein Kind bzw. Kinder betreute und deshalb nicht arbeitete: Für jedes Kind gab es auf dem Rentenkonto ein rechnerisches Plus. Zugrunde gelegt wurden 75 Prozent des Jahreseinkommens eines bundesdeutschen Durchschnittsverdieners.

  • Für alle vor 1992 geborenen Kinder bleibt es bei dieser Regelung.
  • Für alle nach 1992 geborenen Kinder werden die Erziehungszeiten stärker angerechnet. Dem Rentenkonto werden pro Kind bis zu drei Jahre mit 100 Prozent des Durchschnittseinkommens gut geschrieben.

Dazu kommt, dass nun die Zeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes als Kindererziehungszeit für die Rentenberechnung anders berücksichtigt wird: Mütter oder Väter, die in dieser Zeit zwar einen Job haben, des Kindes/der Kinder wegen aber nicht Vollzeit arbeiten können, bekommen eine Aufbesserung ihrer Rente. Denn ihr Verdienst aus dieser Phase wird bei der Rentenberechnung um 50% höher angesetzt. Auch mit diesem Zuschlag darf der rechnerische Verdienst allerdings maximal die Höhe eines rentenpflichtigen Durchschnittseinkommens erreichen.

Die neue Regelung soll vor allem Müttern helfen, ihre Rente ein wenig zu verbessern. In den Genuss dieser Förderung kommen Elternteile, bei denen die Zeiten für Kindererziehung und Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.1991 lagen. Außerdem müssen sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in Rente gehen, mindestens 25 Jahre auf ihrem Rentenversicherungs-Konto haben.

Wie kriege ich raus, wie hoch mein Rentenanspruch ist?

Die Deutsche Rentenversicherung ist für alle Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Hinter diesem Namen verbergen sich Regional- und Bundesträger. Mit der großen Rentenreform im Jahr 2005 wurden die Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Verband Deutscher Renten- versicherungsträger (VDR) zusammengelegt. Seit dem besteht die Deutsche Rentenversicherung aus den 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), der Bundesknappschaft, der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt. Die Trennung zwischen Arbeiter- und Angestellten-Rentenversicherung wurde aufgehoben.

Für Auskünfte und Beratungen müssen sich Versicherte an die regionalen Dienststellen wenden, die trägerübergreifend beraten und Anträge entgegennehmen. Diese Stellen arbeiten kostenlos und neutral. Sie sind Anlaufstellen für Probleme, Hilfestellungen und Auskünfte. Versicherte erhalten hier Hilfe bei der Antragstellung, beim Ausfüllen der oft umfangreichen Formulare (zum Beispiel für die Kontenklärung, Reha- oder Rentenanträge) sowie Beratung zu Belangen der gesetzlichen Rentenversicherung, zur Altersvorsorge und zur Grundsicherung.

Auch können Anträge in den Beratungsstellen online aufgenommen werden: Der Versicherte prüft die Daten (Versicherungsverlauf), bringt entsprechende Unterlagen im Original mit und füllt gegebenenfalls Vorbereitungsbögen (die wesentlich einfacher ausfallen) aus. Die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen oder der Versicherungsämter nehmen dann die Anträge am PC auf. Die benötigten Unterlagen werden kopiert und der Versicherte bekommt eine ausgefüllte Zweitschrift der Anträge sowie eine Empfangsbestätigung über die eingereichten Anträge und Unterlagen.

  • Sie können Ihren Rentenstand auch online abfragen, wenn Sie das Formular auf der Seite der Deutschen Renversicherung ausfüllen.
  • Falls Sie sich eine Beratung wünschen und eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen, finden Sie eine entsprechende Suche hier.
  • Auch ein Anruf ist möglich: Mitarbeiter beantworten Fragen an einem kostenlosen Service-Telefon. Unter der Nummer 0800 10004800 erhalten Sie Montag - Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr sowie Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr Auskunft.

Steigt die Rente immer prozentual mit dem Einkommen?

Ja und nein. Generell zahlen Pflichtmitglieder in die Rentenkasse einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens ein. Wenn Sie mehr verdienen, zahlen Sie also auch mehr ein und Ihre zu erwartende Rente fällt höher aus.

Das geht aber nicht ewig so weiter. Falls Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, kommt ein Deckel drauf: Sie zahlen weiterhin nur so viel ein wie jemand, der an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können Ihre Rente also nicht weiter steigern. Derzeit liegt die Bemessungsgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 80.400 Euro im Westen und 73.800 Euro im Osten der Bundesrepublik (Stand 2019).

Bringt ein 450-Euro-Mini-Job was für die Rente?

Ja, allerdings recht wenig. Ihr Arbeitgeber muss für Sie einen Pauschalbeitrag in die Rentenversichrung einzahlen. Sie erhalten so einen Zuschlag an so genannten Entgeltpunkten, aus denen sich am Ende die Rente errechnet. Die Besonderheit: Mit diesen Pauschalbeträgen erwerben Sie keinen Anspruch auf besondere Leistungen wie Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente.

Sie können etwas mehr rausholen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die so genannte Versicherungsfreiheit verzichten. Dann gelten die Beiträge als "echte Pflichtbeiträge" und Sie werden auch in Sachen Reha oder Rente nach Mindesteinkommen wie andere Versicherte behandelt. Umsonst ist das aber nicht, Sie müssen den pauschalen Arbeitgeberbeitrag selbst aufstocken. In der Praxis läuft das so, dass Sie weniger Gehalt kriegen, da Ihr Arbeitgeber das Geld gleich einbehält. Die ganze Sache ist ein Rechenexempel, lassen Sie sich beraten, ob für Sie genug herausspringt.

Zuletzt überarbeitet: April 2019

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