Geschrieben von speedy am 22.02.2013, 13:41 Uhr |
nicht ganz... @Speedy
Hi,
formal ist es so, dass der normale Arbeitsvertrag für die Dauer der EZ ruht, d.h. alle gegenseitigen Rechte und Pflichten sind ausgesetzt und laufen automatisch bei Ende der EZ weiter wie vor der EZ. Grundsätzlich ist die Elternzeit als erwerbslose Elternzeit ausgestaltet.
Eine jede Tätigkeit innerhalb der EZ ist somit eine eigenständige Vereinbarung mit dem AG. Bei manchen explizit als Zusatzvereinbarung oder auch als separater Vertrag schriftlich festgehalten, bei anderen nur als mdl. Vereinbarung aber mit denselben Konsequenzen. Inhalt dieser Vereinbarung ist eine zeitlich auf das Ende der EZ (oder ggf. kürzer, je nach Vereinbarung) befristete Tätigkeit mit einem Umfang von x Stunden/Woche. Das ist dann ein ganz normaler Arbeitsvertrag, für den die gesetzlichen Regelungen gelten, also auch die Kündigung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn explizit z.B. eine jederzeitige fristlose Kündigungsmöglichkeit für dich vorgesehen ist.
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 6 BEEG: Innerhalb der EZ darf man 2x seinen Tätigkeitsumfang reduzieren, d.h. auch auf 0. Hier gilt allerdings die Ankündigungszeit aus § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG von 7 Wochen. Also auch hier keine fristlose Rückkehr in die EZ.
Gruß, Speedy
- Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben? - HoppelHase 20.02.13, 13:35
- Re: Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben? - speedy 20.02.13, 13:57
- Re: Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben? - dee1972 20.02.13, 14:53
- Re: Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben? - HoppelHase 20.02.13, 18:07
- nicht ganz... - speedy 21.02.13, 14:14
- Re: nicht ganz... @Speedy - dee1972 22.02.13, 3:52
- Re: nicht ganz... @Speedy - speedy 22.02.13, 13:41
- Re: nicht ganz... @Speedy - dee1972 22.02.13, 14:13
- Re: nicht ganz... @Speedy - speedy 22.02.13, 13:41
- Re: nicht ganz... @Speedy - dee1972 22.02.13, 3:52
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