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Geschrieben von cube am 26.07.2017, 12:29 Uhr

Hab mir die Regelung gerade angeschaut

Ja, die tägliche Arbeitszeit kann auf 10 Stunden erhöht werden, wenn innerhalb der ges. Frist ein Ausgleich erfolgt und die durchschnittliche Arbeitszeit damit 8 tägl. nicht überschreitet. Wieviel Werktage dazu einberechnet werden, liegt aber am Vertrag - es gilt nicht automatisch die 6-Tage Woche, wenn der Betrieb üblicherweise gar nicht am Samstag (der 6. Werktag) arbeitet.
Ich habe die AP so verstanden, daß sie ja nur 4 Tage arbeiten möchte. Und dann geht die Rechnung eben nicht auf. Setzt der AG setzt einen Vertrag auf, indem an 5 Tagen x Stunden gearbeitet werden und räumt gleichzeitig wiederum ein, daß einer dieser Tage flexibel als freier Tag gilt, finde ich das problematisch. Weil ich damit wieder die Arbeitstage soweit einschränke, dass der Ausgleich zu den Überstunden gar nicht innerhalb der definierten werktäglichen Arbeitszeit stattfinden kann.

 
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