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Geschrieben von frg2706 am 17.03.2014, 12:50 Uhr

Frage

Hallo ihr Lieben,
vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen. Ich arbeite in einem Behindertenwohnheim im Schichtdienst, werktags von 9-20 und an den WE entweder 9-20 oder 5.45-16.45. Mein Sohn ist knapp 10 Monate und wird werktags von meiner Mama betreut, bis mein Mann von der Arbeit nach Hause kommt, i.d.R. gegen 14 Uhr. Ich arbeite 30 Stunden, habe ich im Zuge der Elternzeit reduziert. Nun bin ich schwer am grübeln ob ich nicht auf 20 Stunden gehe, als ich meinen AG kurz vor der Entbindung darauf ansprach, meinte sie das ginge nicht, weil ich gerontopsychiatrische Fachkraft bin und dafür bräuchte sie mindestens 30 Wochenstunden. Kann mir mein AG das einfach so verweigern?

LG

 
7 Antworten:

Re: Frage

Antwort von Lillalaus am 17.03.2014, 13:24 Uhr

Wenn du einen arbeitsvertrag über 30 stunden hast, dann kann dein Arbeitgebern diese von dir auch verlangen. Nur mit Einverständnis des AG kannst du auf 20 stunden reduzieren. Also wenn der es nicht möchte musst entweder bei den 30 stunden bleiben oder dir einen neuen job suchen.

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Re: Frage

Antwort von emilie.d. am 17.03.2014, 13:40 Uhr

Hallo,
ich habe Dir mal die Standardantwort von Frau Bader rüberkopiert, vielleicht hilft Dir das ja weiter.

Viele Grüße,


Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.

Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de

Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.

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Re: Frage

Antwort von frg2706 am 17.03.2014, 20:10 Uhr

Danke für die ausführliche Antwort. Verstehe ich das richtig, dass sich das auf einen Wiedereinstieg nach einer Elternzeit bezieht? Ich befinde mich zwar in EZ, arbeite aber meine erlaubten 30 Wochenstunden.
Grundsätzlich bin ich ja zufrieden in meiner Arbeit und möchte eigentlich nicht kündigen. Möchte halt weniger arbeiten, weil mir halt mein Familienleben vorgeht.

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Re: Frage

Antwort von emilie.d. am 17.03.2014, 20:15 Uhr

Hallo,
mmh, da hast Du recht, hilft Dir also nicht weiter... Vielleicht meldet sich noch jemand mit Ahnung, sonst würde ich im Forum von der Frau Bader mal suchen bzw. die Frage dann dort stellen.

Viele Grüße

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Re: Frage

Antwort von Oktaevlein am 17.03.2014, 20:25 Uhr

Hallo,

"In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochen-stunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen-stehen."

Das habe ich hier gefunden:

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

Ist natürlich die Frage, wie nun dringende betriebliche Gründe auszulegen sind.

Viel Glück!

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Re: Frage

Antwort von frg2706 am 18.03.2014, 5:58 Uhr

Danke euch für die Hilfe. Ich werde sie morgen mal darauf ansprechen, denke aber sie wird die Sache mit der gerontopsychiatrischen Fachkraft als dringenden betrieblichen Grund anführen und dann habe ich Pech.

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Re: Frage

Antwort von speedy am 18.03.2014, 8:46 Uhr

Hi, du hast einen Anspruch darauf, im Rahmen der EZ die beantragte TZ zweimal zu reduzieren (§ 15 Abs. 6 BEEG), sofern du dich ansonsten nicht mit deinem AG auf eine Verkürzung der Arbeitszeit einigen kannst (z.B. nach Abs. 5). Allerdings ist die Reduzierung an die Voraussetzungen des Abs. 7 gebunden, so dass der AG durchaus betriebliche Gründe dagegen geltend machen kann. Bei dir könnte das z.B. sein, dass er für ein Kontingent an 10 Wochenstunden keine Ersatz-Fachkraft bekommt. Kurz: Der AG muss zustimmen.

Es gibt auch Regelungen, nach denen du außerhalb der EZ TZ beantragen kannst, aber da sind die Regeln nochmal strenger und zumeist hängt da eine Änderung des kompletten Vertrags dran, so dass du hinterher nicht auf deine VZ-Stelle zurückkehren kannst.

Gruß, Speedy

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