Geschrieben von anrosi am 17.04.2011, 11:33 Uhr |
alleinerziehend und rufbereitschaft?
hallo,
frage steht eigentlich schon oben.muß ich als alleinerziehende rufbereitschaft machen,die hauptsächlich nachts ist?kind ist 5 jahre und ich habe niemanden,der dann bei mir übernachtet,um im falle eines einsatzes bei dem kleinen zu sein.
liebe grüße,anrosi
Re: alleinerziehend und rufbereitschaft?
Antwort von Steffi528 am 17.04.2011, 18:30 Uhr
Wenn Du niemanden hast, wie willst Du das bewerkstelligen?
Es geht nicht. also solltest Du dann auch in den saueren Apfel beißen, auch wenn es heißt, eventuell arbeitslos zu werden.
Manches geht nicht, auch nicht beim besten Willen.
Denk über Jobalternativen nach.
Re: alleinerziehend und rufbereitschaft?
Antwort von Mutti69 am 18.04.2011, 8:44 Uhr
Hi!
Klar musst Du!...WENN DU ES IM ARBEITSVERTAG STEHEN HAST UND DER VON DIR UNTERSCHRIEBEN WURDE!
Warum sollte der Gestezgeber da eine Ausnahme machen? Die Frage ist genauso dröge, als ob man fragen würde:
"Muss ich als Alleinerziehende arbeiten, wenn ich keine Betreuung für's Kind habe?"
LG
Re: alleinerziehend und rufbereitschaft?
Antwort von RenateK am 18.04.2011, 12:11 Uhr
Hallo,
so einfach ist das nicht. Zwar ist das nicht gesetzlich geregelt, aber es ist möglich, dass es da betriebsinterene Reglungen gibt. Wende Dich da am besten erstmal an den Betriebsrat.
Bei uns ist es so, dass bestimmte technische Abteilungen sich komplett an der Rufbereitschaft beteiligen müssen. Alleinerziehende mit kleinen Kindern sind aber davon ausgenommen, wenn sie das wollen. Allerdings bekommst Du dann natürlich auch nicht die Vergütung, die mit der Rufbereitscahft verbunden ist.
Wenn es sowas allerdings nicht gibt, musst Du es machen, wenn es im Arbeitsvertrag steht, im übrigen auch dann, wenn es nicht drin steht, wenn die Rufbereitschaft neu eingerichtet wird.
Viele Grüße, Renate Koppe
@RenateK
Antwort von Mutti69 am 18.04.2011, 12:34 Uhr
Aber das Arbeitsrecht sagt (ich zitiere): "Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet Rufbereitschaft zu übernehmen, wenn dies im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft kann in Tarifverträgen vereinbart sein. In diesem Fall sind auch Teilzeitbeschäftigte zur Teilnahme an Rufbereitschaft verpflichtet."
Wenn nun eine Rufbereitschaft nachträglich eingeführt wird, muss dann nicht ein Änderungsvertrag erfolgen? Oder wird dann einfach der Tarifvertrag geändert?
LG
Re: @RenateK
Antwort von RenateK am 18.04.2011, 13:20 Uhr
Stimmt, Du hast recht, bei uns ist es im Tarifvertrag. Ich habe mich da vertan. Es wurde dann zwar bei der Neueinführung gültig, aber es ging, weil es im Tarifvertrag steht. Die anderen Regelungen bez. Alleinerziehender sind bei uns innerbetrieblich geregelt.
Gruß, Renate
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