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von jamelek  am 16.10.2014, 22:03 Uhr

Unterhaltseintreibung über RA

Bekomme ja für Kind Groß den Mindestunterhalt, habe aber berechtigte Zweifel, dass er wirklich so wenig verdient. Die Aushändigung des Lohnsteuerbescheides hat er mir jedenfalls verweigert.
Beistandschaft schläft und macht nichts.

So überlege ich nun, ob ich nicht doch mal einen Anwalt aufsuche und mit der Neuberechnung beauftrage.

Prozesskostenbeihilfe werde ich wohl nicht bekommen, müsste also den Anwalt selber zahlen. Daher auch vorher genau überlegen, ob sich dieses rentiert.

Mit welchen RA Kosten muss ich in etwa rechnen?
Wie hoch dürfte die Erfolgsquote sein, wenn er wirklich mehr verdient?
Wie sieht es eigentlich mit den vergangenen Zeiten aus, wenn sich herausstellt, dass er bereits jahrelang Veränderungen nicht mitgeteilt hat und zu wenig gezahlt hat. Ist das futsch oder muss er auch rückwirkend zahlen?

Falls es wichtig ist, es gibt einen 12 Jahre alten Titel auf Höhe des Mindestunterhalts. Er ist fest angestellt, dürfte aber teilweise auf Provision arbeiten (Autoverkauf Neuwagen BMW).

Er hat einen Geschäftswagen und eine Tankkarte mit der auch Privatfahrten abgedeckt sind, dass müsste doch im Unterhalt mit einberechnet werden, oder?

 
2 Antworten:

Re: Unterhaltseintreibung über RA

Antwort von shinead am 17.10.2014, 8:43 Uhr

Meine beste Freundin hat beim Rechtsanwalt gerade 500 Euro (pauschal) für die komplette Klärung des Kindesunterhalts gezahlt. Die Rechtsanwältin ist auch für die Scheidung zuständig und arbeitet wohl nur mit Pauschalen.

Bis die Kinder 18 sind ist damit laut der RA (und dem Vertrag) alles bezahlt.

Verdient er mehr und "rutscht" daher in eine andere Kategorie in der DDT sind die Erfolgsaussichten sehr gut (zumal er keine Werbungskosten geltend machen kann).
Sollte euer Kind sein einziger Nachwuchs sein, besteht die Chance, ihn in der DDT höher einzustufen.

Was steht im Titel bezüglich der Veränderung von Einkommen?
Normalerweise müsste dort eine Klausel stehen, dass er jegliche Veränderung an seinem Einkommen melden muss. Darüber hinaus steht Dir alle zwei Jahre eine grundsätzliche Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse zu.
Ist die Klausel vorhanden, dass er die Veränderungen unverzüglich anzeigen muss, und er hat dies nicht getan, dann steht Dir die Differenz des neu berechneten Unterhalts ab der Gehaltsänderung zu.

Gewisse Boni/Leistungen des AG können als "fiktives Einkommen" angerechnet werden. Dies geschieht meist aber nur, wenn es sich um einen Mangelfall handelt, der KV also zu wenig verdient um den vollen Mindestunterhalt zu zahlen.

Ich würde es wagen!

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Re: Unterhaltseintreibung über RA

Antwort von jamelek am 17.10.2014, 19:03 Uhr

@ Shinead, danke dir erstmal.
Der Titel besagt lediglich wie folgt: "XXX verpflichtet sich dem KInd 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragsverordnung zu zahlen.

500 Euro ist schon ziemlich ziemlich viel Geld für mich. Zumal zu befürchten ist, dass der KV nichts gespart hat (hat er früher jedenfalls nie), wovon eine rückwirkende Zahlung zu begleichen wäre. Wenn ich also nur erreichen kann, dass er monatlich 20 Euro mehr zahlt, sieht das schlecht für mich aus.

Ich werde aber wohl mal ein Beratungsgespräch diesbezüglich in Anspruch nehmen. Vor ein paar Jahren hat eine Anwältin für Familienrecht mir dafür 50 Euro zzgl. Steuer berechnet.

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