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Geschrieben von Dani01 am 11.09.2014, 10:24 Uhr

Auslandsjahr, bekomme ich weiterhin Unterhalt ?

Guten Morgen,
mein Sohn möchte nach der 10ten Klasse ein Jahr ins Ausland als Schüler.

Wie schaut das dann mit dem Unterhalt aus ? Muss der Vater weiterhin zahlen ? Wäre für mich logischk, denn ich muss ja Taschengeld usw, zahlen, acuh kann ich die Wohnung ja nicht aufgegeben, denn Kind kommt ja dann wieder.

Weiß das jemand ?

Danke und liebe Grüße
D.

 
2 Antworten:

Re: Auslandsjahr, bekomme ich weiterhin Unterhalt ? - geklärt !

Antwort von Dani01 am 11.09.2014, 14:26 Uhr

hat sich erledigt, wen es interisiert Frau Bader sagt : ;)

Hallo,
ja - ich :-)

Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10:

"Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.


Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden."


Liebe Grüße
NB

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DANKE

Antwort von KKM am 11.09.2014, 15:25 Uhr

Die Frage beschäftigt mich nämlich auch schon!

Sehr schönes Urteil!

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