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Geschrieben von Ebba am 31.03.2015, 20:06 Uhr

Zur ärztlichen Schweigepflicht bzw Offenbarungsbefugnisse u. -pflichten

http://www.aerzteblatt.de/archiv/24203/Arztrecht-Grenzen-der-aerztlichen-Schweigepflicht
"ine Offenbarungsbefugnis resultiert aus § 34 StGB, der unter bestimmten Voraussetzungen die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zulässt. Durch die Offenbarung eines Patientengeheimnisses verletzt der Arzt zwar das Rechtsgut der ärztlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB; bei der pflichtgemäßen gewissenhaften Abwägung der widerstreitenden Interessen durch den Arzt überwiegt jedoch das geschützte Rechtsgut mehr. Als Beispielsfall lässt sich die Unterrichtung der Verkehrsbehörden über einen durch eine Erkrankung fahruntüchtigen, aber uneinsichtigen Autofahrer anführen (4). Eine Pflicht zur Offenbarung ist jedoch für den Arzt nicht gegeben. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung und Belehrung des Patienten über die Risiken, die mit der Erkrankung für sich und andere einhergehen, setzte sich der Arzt bisher weder straf- noch zivilrechtlichen Konsequenzen aus, wenn er der ärztlichen Schweigepflicht den Vorrang einräumte.
Offenbarungspflichten sind im Interesse der Verbrechensverhinderung und zum Schutz der Bevölkerung gesetzlich vorgeschrieben. In dem Katalog des § 138 StGB werden die Straftaten aufgeführt, die zur Anzeige gebracht werden müssen, wenn man von dem Vorhaben oder der Ausführung dieser Straftaten Kenntnis erlangt. Bei einer unterlassenen Anzeige setzt man sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung und der Verurteilung aus. Beispielhaft können als geplante und somit zu meldende Straftaten Mord, Totschlag, Raub et cetera angeführt werden.
Eine Meldepflicht resultiert auch aus dem Bundesseuchengesetz. In § 3 BSeuchG sind die Krankheiten enumerativ aufgeführt, für die eine gesetzliche Meldepflicht besteht. Nach § 1 BSeuchG werden unter übertragbaren Krankheiten im Sinne des Gesetzes „durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können“ verstanden"

 
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