Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

von Leena  am 27.10.2016, 18:00 Uhr

Unterschied...

...weil bei Straftaten gegen Leib und Leben die die Offenbarung der im Verfahren in Steuersachen erlangten Kenntnisse zulässig ist, bei den meisten anderen Delikten (wie z.B. Drogenhandel) aber nicht. S. § 30 Abs. 4 AO.

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.