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Geschrieben von Erzangie am 17.09.2011, 16:55 Uhr

tariflich oder gesetzlich?

§622 BGB

während der Probezeit zwei Wochen (ohne Angabe von Gründen)
nach der Probezeit vier Wochen

gesetzliche Kündigungsfrist, immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde, Andere Vereinbarung zur Kündigungsfrist dürfen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmers in den Vertrag aufgenommen werden.

 
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