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Geschrieben von Sille74 am 20.08.2017, 14:26 Uhr

Sille

Beim Kruzifix-Urteil war ja das Entscheidende, dass das RELIGÖSE SYMBOL Kreuz vom Staat aus benutzt wurde, also die (staarlixhe) Schule hat es aufgehängt. Und der Staat hat natürlich Neutralität zu wahren, sonst verstößt er ggf. gegen die sog. negative Religionsfreiheit. Als Schüler z.B. darf man seöbstverständlich (hier bei uns) ein Halskette mkt Kreuz tragen und diese auch zeigen. Wenn jetzt das Bad nur weibliche Bademeister einsetzen würde, kann man das blöd finden, aber das ist doch kein religiöses Sy,bol, das Dir aufgedrängt wird und durch das Deine (negative) Religionsfreiheit betroffen wäre. Und Deine Religion bzw. Nicht-Religiosität gebietet Dir doch nicht, dass es in Schwim,bädern. Das ist also nicht direkt vergleichbar.Das wären eher die Kopdtuchurteile (wo Lehrerinnen ja auch untersagt wurde, während der Sxhule Kopftuch zu tragen ...

Maßstab für staatliches Handeln (oder Unterlassen) ist hier Art. 4 GG, die Religionsfreiheit. Diese beinhaltet nicht nur, dass man seinen Glauben im engeren Sinn praktizieren darf (also zur Kirche, Moschee, Synagoge, zum Tempel gehen), sondern auch, dass man nach den Regeln seines Glaubems leben darf. Alles natürlich, solange nicht die (Grund)Rechte anderer dadurch verletzt werden. Das ist aber schon die einzige Schranke für die Religionsfreiheit. Religion darf demnach durchaus schon auch in der Öffentlichkeit stattfinden, muss sich also nicht auf das Private zurückziehen.

(Damit will ich jetzt nicht sagen, dass es Art. 4 GG gebieten würde, dass weibliche Bademeister eingesetzt werden ... nein, da bin ich vom Gegenteil überzeugt und das wurde ja noch nicht einmal in der unsäglichen Petition angeführt ... )

 
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