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Geschrieben von Murmeltiermama am 18.09.2016, 17:01 Uhr

Sexueller Missbrauch

Ich habe mir gerade mal euren § 34 durchgelesen. Das ist ja vollkommen unbestimmt. Was bitte ist ein "reumütiges Geständnis"? Was "achtenswerte Beweggründe" oder ein "ordentlicher Lebenswandel" oder "Unbesonnenheit"? Gut gefällt mir auch "eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage" oder "die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat".

Nein, so einen gesinnungsgeleiteten und vollkommen unbestimmten Unsinn gibt es im deutschen StGB nicht. Solcherlei Strafzumessung ist hier eigenständige Aufgabe der RichterInnen.

 
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