Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von ninas59 am 07.12.2005, 13:00 Uhr

oder

BayJG

II. ABSCHNITT
Jagdreviere, Hegegemeinschaften
1. Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Feststellung der Jagdreviere

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.