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Geschrieben von witha am 11.08.2004, 13:31 Uhr

noch eine Antwort

Hallo, ich bin auch Beamtin, arbeite seit mein Kleiner drei Monate alt ist wieder(mein Mann studiert und wir leben von meinem Geld).
Zum Glück war mein Kleiner wenig krank *toitoitoi* sonst hätte es auch schlecht ausgesehen. Ich habe aber für den Ernstfall was herausgefunden:
den ganzen Text suchst Du unter Google
Ministerialblatt für das Land NRW, Nr. 2 vom 17.1.1997. Ich denke, das gilt für alle Beamten/innen.
...Als Fälle in denen Beamtinnen unter Fortzahlung der Besoldung im nachstehend genannten Aussmaß vom Dienst freigestellt werden, gelten die folgenden Anlässe: ....f)schwere Erkrankung ...f bb)eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr!!
und weiter hinten noch eine Erkärung: (zu F,bb: Im Hinblick auf den Tarifbereich gegenüber §45 SGB V nur nachrangig bestehenden tariflichen Freistellungsanspruch zur Betreuuung eines kranken Kindes (vgl. §52 Abs. 1 Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb BAT) bestehen keine Bedenken die in § 45 SGB V festgelegte Freistellungsdauer zu berücksichtigen...
Ich verstehe darunter, daß das eine "Kann-Entscheidung" ist, Du hast Recht auf 4 Tage, kannst aber auch 10bzw. 14 Tage bekommen, die ein Angestellter, Arbeiter ... bekommt, wenn Dein Arbeitgeber das so mitmacht.
Hilft Dir das?

 
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