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Geschrieben von Nesaja am 07.02.2017, 9:04 Uhr

Lohnsteuer unverheiratet Elternzeit

Kennt sich da zufällig jmd aus?
Also unverheiratet, zusammenlebend, Kind. Hab gelesen der Berufstätige kann dann Unterhalt bei den Sonderausgaben geltend machen. Aber wie ist das, wenn ein Elternteil dann noch Elterngeld bezogen hat für ein paar Monate?
Hat vielleicht jmd einen Tipp? Oder Erfahrungen mit einem Lohnsteuerhilfeverein?

 
4 Antworten:

Re: Lohnsteuer unverheiratet Elternzeit

Antwort von shinead am 07.02.2017, 11:28 Uhr

M.E. kann Unterhalt nur nach der Trennung abgesetzt werden.

Ich kann ja auch nicht die Ausgaben für Junior absetzen.

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Re: Lohnsteuer unverheiratet Elternzeit

Antwort von Tini_79 am 07.02.2017, 12:10 Uhr

Das stimmt nicht! Man kann Unterhalt für den Lebensgefährten absetzen, sogar über die sog. Opfergrenze!

Haben wir bei Kind 1 vor der Hochzeit auch gemacht.

Ihr Frage war ja nur, wie es sich verhält, wenn der Partner noch ein (kleines) Einkommen hat. In ihrem Fall EG. Ich hatte damals keines, darum weiß ich das nicht, aber ich meine, es gibt eine Obergrenze (ca 8.000 EUR/ Jahr?).

Ich würde einfach den Unterhalt eintragen iH der Differenz zum sonst erlangten Nettogehalt (oder eben weniger). Wir hatten meine ich 500 EUR drin.
Das FA meldet sich schon oder kürzt entsprechend, wenn das zu viel ist. Dann müssen sie es ja begründen.

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Re: Lohnsteuer unverheiratet Elternzeit

Antwort von desireekk am 07.02.2017, 12:12 Uhr

Unterhalt für die Mutter kann abgesetzt werden... wenn ihn die KM versteuert!

Kann sich rechnen, ich hab das jahrelang gemacht.

Gruß

D

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Ich glaube, da geht ein bisschen was durcheinander...

Antwort von Leena am 07.02.2017, 17:10 Uhr

Das mit "Unterhalt absetzen, wenn der andere ihn versteuert" geht nur bei Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der unterschreibt, dass er den Unterhalt versteuert. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft geht das nicht!

Unterhaltsleistungen für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung (nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Abgesetzt werden kann grundsätzlich der Höchstbetrag von 8.820 € in 2015, und zwar ohne Beachtung der sog. "Opfergrenze" (d.h. im Prinzip keine Kürzung, auch wenn der Partner sehr wenig verdient). Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, ist der Höchstbetrag von 8.820 € um diese Einkünfte und Bezüge zu kürzen, soweit sie 624 € übersteigen (plus "Unkostenpauschale" von 180 € i.d.R.). Elterngeld stellt insoweit eigene Bezüge dar und ist anzurechnen.

Schau mal hier:

https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/themen/elterngeld-mindert-abzugsfaehige-aussergewoehnliche-belastung

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