Geschrieben von fisch1010 am 25.07.2014, 9:32 Uhr |
Kündigung Mietwohnung
Hallo,
ich werde sehr wahrscheinlich eine neue Wohnung bekommen.
Nun meine Frage, ich kenne meine Besitzerin der Wohnung nicht. Sie hat sich in all den 4 Jahren nie gezeigt, auf keine Bitten mal reagiert usw.
Sie hat eine Hausverwaltung bestellt, die aber eine andere ist als bei Einzug.
Auch da, gibt es keine Antworten auf Schreiben oder Mails. Die NK wurden fast ein Jahr zurückgehalten und nur auf Drohung an uns ausgezahlt.
Wie muss ich nun die Kündigung fomulieren
Also vielleicht
Frau
........
z. Hd. Hausverwaltung ....
oder wie, kann mir bitte jemand einen Rat geben. Gucke mir die Wohnung am WE noch mal an und wenn es klappt will ich spätestens Dienstag die Wohnung per Einschreiben kündigen. Da zählt doch der Stempel vom Einschreiben und nicht wann das bei denen eingegangen ist oder?
Für Hilfe wäre ich dankbar.
LG
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von Trini am 25.07.2014, 10:01 Uhr
Ich würd ÜBER Hausverwaltung XY schreiben (wenn du ihre Adresse nicht hast).
Und ich würde ein Einschreiben mit Rückschein machen.
Was für eine Kündigungsfrist hast du denn?
Trini
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von Bookworm am 25.07.2014, 10:04 Uhr
Wer steht im Mietvertrag als VERmieter? Den musst du anschreiben. Ich denke mal, das wird die Frau sein. Ich würde alles als Einschreiben, am besten mit Rückschein, an die Vermieterin UND die Hausverwaltung schicken (sicher ist sicher)
Ich würde schreiben.
Sehr geehrte Frau XY,
hiermit kündige/n wir/ich (je nachdem wer im Vertrag als Mieter steht) unsere Wohnung Blumenstraße 92, in 99999 Wunderort, fristgemäß zum 30.09.2014. BItt teilen Sie mir das weitere Vorgehen bzüglich Übergabe und Endabrechnung mit.
Eine Kopie diese Schreibens geht per Einschreiben auch an die von Ihnen beauftragte Hausverwaltung XYZ in 99999 Wunderdorf.
MIt freundlichen Grüßen
fisch1010
Evtl. kann man nochwas wegen Rückgabe der Kaution schreiben bei Übergabe der Wohnung, aber das weiß ich nicht so genau, wie das geregelt ist...
Wegen der Zustellung der Kündigung:
Schau mal hier:
Berechnung der Kündigungsfrist (§§ 187-193 BGB)
Der Bundesgerichtshof hat zur Klarstellung festgelegt, dass Kündigungen in der Regel jeweils zum Monatsende wirksam werden (Siehe: BGH WuM 2003, 635). Gesetzliche Regelungen zur Berechnung von Kündigungsfristen finden sich in den Vorschriften der §§ 187-193 BGB (Siehe: AG Düsseldorf ZMR 2008,538). Die Fristberechnung ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter maßgeblich.
Tag des Zugangs der Kündigung – drei-tägige Karenzzeit
Mit dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung beim Empfänger beginnt der Lauf der Kündigungsfrist. Soll der Monat, in dem die Kündigung schriftlich gefertigt worden ist, für die Berechnung der Kündigungsfrist mit berücksichtigt werden, muss die Kündigungserklärung dem Empfänger spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein. Die ersten drei Werktage des Monats, an denen die Kündigung spätestens zugegangen sein muss, werden als sogenannte „Karenzzeit“ bezeichnet. Im Rahmen der Karenzzeit zählt, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, auch der Samstag als Werktag (Siehe: BGH ZMR 2005, 695; BGH WuM 2005, 247).
Beispiel:
Die Mietdauer beträgt 4 Jahre. Der Mieter/ Vermieter möchte kündigen. Die maßgebliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung ist dem Gekündigten zugegangen am 3. Juni – also zählt der Monat Juni noch voll mit und die Kündigung ist wirksam zum 31. August.
Alles Gute!
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von fisch1010 am 25.07.2014, 15:18 Uhr
Danke, im Mietvertrag steht der Name der Vermieterin aber keine Adresse.
Ansprechpartner war, wenn überhaupt, immer die Hausverwaltung. Seid die gewechselt hat, hatten wir eigentlich gar keinen Ansprechpartner, weil die die Mieter ignorieren
Sollte vielleicht Schreiben
Hausverwaltung XY
z. Hd. Frau K...
Adresse Hausverwaltung
Alles Mist hier, muss man sich nur rumärgern. Nichts klappt und man wird im Regen stehengelassen.
Einschreiben Rückschein hatte ich auch vor, sicher ist sicher.
Na wenn ich die Wohnung nehme, das entscheidet sich ja am WE, dann rufe ich halt Montag nochmal bei den Deppen in der Zentrale an und frage wie ich es den aufsetzen muss, dieses schreiben.
Höre immer nur, Frau K. wünscht keinen persönlichen Kontakt wir besitzen Vollmacht. Toll.
LG
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von Boots2012 am 25.07.2014, 16:02 Uhr
Dann kündige so:
Hausverwaltung
Straße
Ort
Leerzeile
leerzeile
leerzeile
Als bevollmächtigte Vertreter von Frau XYL in der Mietsache (deine Adresse)
Betreff
Sehr geehrte,
....... ..........
Mach dir nicht zu viel Kopf. wenn sie bevollmächtigt sind ist deine Kündigung an die Hausverwaltung zu richten, fertig.
VG Boots
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von fisch1010 am 25.07.2014, 17:18 Uhr
Danke so werde ich das machen.
Man will ja nicht noch mehr Ärger haben.
LG
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von Littlecreek am 25.07.2014, 22:38 Uhr
Am dritten Werktag des Monats muss die Kündigung spätestens eingehen. Ein Einschreiben muss theoretisch nicht sein, weil es gerichtlich irrelevant ist. Aber du hast für Dich die Sicherheit. Auf der gesetzlich sicheren Seite bist du auf jedem Fall mit der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
Das muss man halt abwägen.
Re: Kündigung Mietwohnung
Antwort von Carmar am 27.07.2014, 0:40 Uhr
Ich würde auch noch den evtl. vorhandenen Dauerauftrag (Mietzahlung) kündigen.
Spätestens dann melden sie sich, wenn sie kein Geld bekommen, obwohl sie der Meinung sind, dass da noch was kommen müsste.
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