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von Leena  am 07.02.2017, 17:10 Uhr

Ich glaube, da geht ein bisschen was durcheinander...

Das mit "Unterhalt absetzen, wenn der andere ihn versteuert" geht nur bei Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der unterschreibt, dass er den Unterhalt versteuert. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft geht das nicht!

Unterhaltsleistungen für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung (nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Abgesetzt werden kann grundsätzlich der Höchstbetrag von 8.820 € in 2015, und zwar ohne Beachtung der sog. "Opfergrenze" (d.h. im Prinzip keine Kürzung, auch wenn der Partner sehr wenig verdient). Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, ist der Höchstbetrag von 8.820 € um diese Einkünfte und Bezüge zu kürzen, soweit sie 624 € übersteigen (plus "Unkostenpauschale" von 180 € i.d.R.). Elterngeld stellt insoweit eigene Bezüge dar und ist anzurechnen.

Schau mal hier:

https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/themen/elterngeld-mindert-abzugsfaehige-aussergewoehnliche-belastung

 
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