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Geschrieben von Benedikte am 08.01.2006, 1:14 Uhr

ich als Hobbyjuristin

bin mit den bislang gegebenen Antworten nicht ganz zufrieden, auch wenn Kismet schon ( wenn ich mch recht erinnere) relativ nah dran ist.

Man muss zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften entscheiden. Im Zivilrecht- Tinas Fall- geht es um privatrechtlichre beziehungen gleichartiger Rechtsnaturen, da kann man verhandeln ueber Geld, es geht immer nur um schadenersatz und soclhe Sachen udn nie um Strafen-geldstrafen, Freiheitsstrafen oder was auch immer.

Beim Strafrecht steht der Staat gegen den Uebeltaeter. Und dann wird geschaut- erst was die Polizei ermittelt, wenn die meinen, da ist was strafbares passiert, geht die akte an die StA. Und bei den von Dir genannten Faellen hat der Staat kein Interesse an einem gro0en gewese, sprich, der Staatsanwalt kann wegen Geringfuegigkeit einstellen. Das steht irgendwo in der StPO, Paragraphen 153, 154 und so- bei einem vergehen ( also Strafandrohung unter zwei Jahren-oder so) kann die StA mit Zustsimmung de s fuer die HV zustaendigen Gerichts einstellen- gegen geldbusse oder so.
Wenn die StA nicht einstellen will, erheben sie anklage, wenn das gerciht das fuer ueberfluessig haelt, lehnt es aber ab.

Und ja- Sachen duerfen einbehalten werden. bei Heroin und so passiert das regelmeassig, bei hehelerware auch- es gibt aber auch Faelle, wi sienem das auto abgenommen haben, weil er damit einem Bankueberfall gemacht hat.

Benedikte

 
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