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von FrauKrause  am 09.09.2011, 15:09 Uhr

hier noch was zur Übertragung des Anspruchs (mehr als 10 Tage) von einem

Ehegatten auf den anderen. Vielleicht wäre das hilfreich?

1. Übertragung des Anspruchs auf den anderen Elternteil

Die Krankenkassen sollen eine eventuelle Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des folgenden Inhalts akzeptieren. Wenn der Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflege-Krankengeld und Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, soll er nochmals freigestellt werden, wenn der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrenweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 29.06.1994 empfohlen, entsprechende Fälle folgendermaßen abzuwickeln:

4.1 Anspruch, Berechnung und Höchstbezugsdauer Grundlage für die "Übertragung" des Kinderpflege-Krankengeldes ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch nochmals gegen sich gelten lässt.

Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Krankengeld an ihren Versicherten auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts aus und führt die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld.

4.2 Erstattung Die Krankenkassen akzeptieren gegenseitig die Berechnung, Höhe und Auszahlung des Kinderpflege-Krankengeldes. Die Aufwendungen der das Kinderpflege-Krankengeld auszahlenden Krankenkasse werden dieser einschließlich der abgeführten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse in tatsächlicher Höhe ersetzt, deren Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Auf den Nachweis zahlungsbegründender Unterlagen wird verzichtet.

Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht erstattet.

(Quelle nicht angegeben).

Alles was unter 10 Tagen liegt, darüber hat der AG nichts wissen oder bescheinigt haben zu wollen.

LG fk

 
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