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Geschrieben von Sille74 am 13.10.2016, 23:35 Uhr

Gerade gelesen: in Sachsen ist das Äußerste, was rechtlich möglich ist, ...

... eine Überprüfung des Inhaftierten und der Zelle im 15-Minuten-Takt. Eine Sitzwache innerhalb der Zelle ist dort gesetzlich nicht erlaubt, genau so wie eine dauerhafte Videouberwachung. In Bayern z.B. sind die Regelungen anders. Allerdings hätte es spezielle Zellen für Selbstmordgefährdete (die sicherlich noch unbequener sind als die normalen ...) natürlich auch in Leipzig gegeben. Bleibt die Frage, ob man ihn als ganz AKUT selbstmordgefahrdet hätte einstufen müssen, was es gerechtfertigt hätte, ihn entsprechend "unkomfortabel" unterzubringen (und seine Personlichkeitsrechte damit auch einzuschränken). Will nicht wissen, wie groß der Aufschrei gewesen wäre (auch hier von einigen), wenn man das arme, fehlgeleitete, weil traumatisierte und nicht ordentlich genug willkommen geheißene Bubilein, wie er ja hier schon euphemistisch betitelt wurde, scheinbar umsonst dermaßen "schikaniert" hätte ...

Bleibt, zu überdenken, ob die sächsischen Regelungen zum Justizvollzug so sinnvoll sind ...

 
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