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Geschrieben von sechsfachmama am 14.10.2016, 23:18 Uhr

Du scheinst solche Arbeitgeber echt anzuziehen...

ellert - PN

hier steht

2. Flexible Kündigungsfristen
Die Verlockung der Probezeitregelungen liegt in der kurzen Kündigungsfrist von regelmäßig zwei Wochen, wenn nicht etwa tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Sie gilt innerhalb der gesamten Probezeit. Auch am letzten Tag der Probezeit kann eine Kündigung noch ausgesprochen werden. Ist dies der Fall, muss der Arbeitnehmer in zwei Wochen seinen Arbeitsplatz räumen. Die entscheidenden Vorschriften findet man in § 622 Abs. 3 BGB.

Trotzdem kann es Fälle geben, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist – auch schon in der Probezeit – wünschen. Deswegen kann man im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen festlegen. Kürzere allerdings nicht.

 
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