Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von Ebba am 11.10.2011, 13:19 Uhr

Doch, der Arbeitnehmer haftet und zwar...

... u.a. abhängig vom Grad seines Verschuldens.

Oben habe ich ja schon zwei Links zur Arbeitnehmerhaftung gepostet, hier noch ein Zitat aus einem weiteren:

"3. Voraussetzungen der Haftung

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 1994 seine Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers geändert. Seitdem gilt Folgendes:

Bei fahrlässiger Pflichtverletzung:

Schäden, die infolge leichtester Fahrlässigkeit entstanden sind, sind im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt.
Wenn der Schaden von dem Arbeitnehmer grob fahrlässig verursacht wurde, haftet er grundsätzlich allein.
Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung:

Bei vorsätzlicher Beschädigung ist der Schaden grundsätzlich vollständig vom Arbeitnehmer zu ersetzen. Nach einem Urteil des BAG führt selbst ein vorsätzlicher Pflichtverstoß nur dann zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist."

http://www.juraforum.de/lexikon/haftung-des-arbeitnehmers

Der Umfang der Haftung richtet sich ebenfalls nach weiteren Umständen, zB auch dem Einkommen des Mitarbeiters.

Hier noch mehr Text aus obigem Link:
Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich nach einer Abwägung der Gesamtumstände, für die nach der Rechtsprechung folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens
die Gefahrgeneigtheit der Arbeit
die Höhe des Schadens
ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko
die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist
die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers
die Dauer der Betriebszugehörigkeit
das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers
Nach der Entscheidung BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 gibt es keine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung.

Eine für diesen Schaden abgeschlossene Haftpflichtversicherung bzw. die Möglichkeit, eines derartigen Versicherungsabschlusses ist nach dem Urteil BAG 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 nur dann zu berücksichtigen, wenn die Versicherung tatsächlich den Schaden abdeckt bzw. abgedeckt hätte und es nach den Versicherungsbedingungen auch nicht zu einem Regress gegen den Arbeitnehmer kommt bzw. gekommen wäre."

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.