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Geschrieben von butterbemme am 12.10.2015, 9:46 Uhr

Brandstiftung in Flüchtlingsunterkunft - durch ehemalige Bewohner

auf die Schnelle:

Können straffällige Asylbewerber nicht einfach abgeschoben werden?

Die Ausweisung eines Ausländers ist in den §§ 53 – 56 AufenthG geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der zwingenden Ausweisung (§ 53), der Ausweisung im Regelfall (§ 54) und der Ermessensausweisung (§ 55). Eine zwingende Ausweisung ist vorgesehen für Fälle schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen. Eine Ausweisung im Regelfall kommt bei strafrechtlichen Verfehlungen in Betracht. Schließlich nennt § 55 einzelne Ausweisungsgründe, die es der Ausländerbehörde ermöglichen, eine Ausweisung im Ermessenswege auszusprechen. So ist eine zwingende Ausweisung dann beispielsweise gegeben, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe- oder Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt. Eine Ausweisung im Regelfall liegt dann vor, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens 2 Jahre oder Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt ist. Schließlich kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentlichen Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Ermessensausübung). Einzelne Gründe sind in der Vorschrift aufgeführt.

Quelle: http://www.chemnitz.de/chemnitz/de/aktuelles/aktuelle-themen/asylundfluechtlinge.html

Er kann aber nicht einfach abgeschoben werden, wenn ihm in seinem Heimatland oder in dem Land in das er ausgewiesen werden soll, Tod, Gewalt oder Verfolgung droht. Das verbietet das Grundgesetz.

 
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