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von Leena  am 24.11.2017, 16:40 Uhr

Antwort - einigermaßen lang ;-)

Wer gesetzlich verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss dies grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres tun. Meistens gegen Ende des Jahres wird das Finanzamt dann tätig, wenn keine Erklärung vorliegt, und erinnert, droht Zwangsgeld an, setzt Zwangsgeld fest und/oder droht eben eine Schätzung an. Selbst wenn das Finanzamt nicht erinnert hat, führt dies aber grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Schätzungsbescheides. I.d.R. fehlt es dann nur am rechtlichen Gehör, das aber bis zur Einspruchsentscheidung noch nachgeholt werden kann.

Wenn der Schätzungsbescheid einmal in der Welt ist, ist es faktisch eigentlich relativ egal, ob erinnert wurde oder nicht.

Wenn der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, kann er innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, sofern er nicht vorher für endgültig erklärt wird und diese Erklärung bestandkräftig wird.

Wenn der Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, bleibt eigentlich nur, fristgerecht Einspruch einzulegen, sonst erwächst der Schätzungsbescheid in Bestandskraft.

Einspruchsfrist ist ein Monat ab Bekanntgabe. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dafür kann man im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, über den dann separat vom Finanzamt entschieden wird.

Im Prinzip würde ich Dir empfehlen:

Setzt Euch dieses Wochenende hin, macht Eure Steuererklärung für 2015, legt dann Einspruch gegen den Schätzungsbescheid ein und gibt den mit der Steuererklärung ab und stellt vorsichtshalber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wenn dem stattgegeben wird, braucht Ihr die aufgrund der Schätzung festgesetzte Nachzahlung erst einmal so nicht zu zahlen. Dann wird die nachgereichte Erklärung bearbeitet, es ergeht ein Änderungsbescheid und dann wird abgerechnet (aber bei einer eventuellen Nachzahlung fallen Zinsen an).


Was die "Säumnisgebühr" betrifft - geht es um Verspätungszuschlag oder um Säumniszuschläge? Der Verspätungszuschlag richtet sich - im Prinzip - nach der Höhe der festgesetzten Steuern (und kann sich ggf. ändern, falls ein Änderungsbescheid erlassen wird), die Säumniszuschläge beziehen sich auf bereits festgesetzte, aber nicht fristgerecht gezahlte Steuern.

 
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