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Geschrieben von Ebba am 04.04.2008, 7:55 Uhr

Richtlinie für Bayern

Schau mal in die Volkschulordnung Bayern (http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/EUG_BY_2000_rahmen.htm),
da ist in § 17 (s.u.) eine Regelung zum Umfang der HA getroffen. Zwar handelt es sich um eine "Soll"-Vorschrift, ich gehe aber mal davon aus, dass es sich nicht um eine Regelung handelt, die von den Lehrern nicht zu beachten ist. Im Zweifelsfalle mal beim Schulamt anrufen welche Qualität diese Ordnung hat.
Die Einstellung Eurer Lehrerin kann ich nicht nachvollziehen, aber was hilft es, wenn man sich nicht wehrt?
Dass Kinder stundenlang an den HA sitzen und die ganze Familie unter dem HA-Theater leidet kommt auch in NRW vor. Häufig ist das aber weniger ein Problem des Umfangs der HA (andere Kinder schaffen die in 30 min) sondern an der Konzentrationsfähigkeit und dem Willen der betroffenen Kinder. Da werden dann zwischendurch Bildchen gemalt, Löcher in die Luft geguckt und eben Theater gemacht, womit ja auch viel Zeit drauf geht.

Liebe Grüße
Ebba

§ 17

Hausaufgaben und Probearbeiten

(vgl. Art. 52 Abs. 1 BayEUG)

(1) 1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt. 2 Diese sollen von einem Schüler mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in der Grundschule in einer Stunde, in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. 3 Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. 4 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2 In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und dürfen nicht angekündigt werden. 3 In der Hauptschule können Probearbeiten je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 4 In der Grundschule darf an einem Tag nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden; in der Hauptschule darf an einem Tag nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. 5 Kann der Leistungsstand eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen.

(3) 1 In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Probearbeiten geschrieben. 2 Die Probearbeiten in der Jahrgangsstufe 2 werden mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand des Schülers beschreiben.

(4) 1 Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Probearbeit unerlaubter Hilfe, kann die Probearbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet werden. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel.

(5) 1 Bei allen Probearbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen. 2 Hiervon kann in der Jahrgangsstufe 2 und bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache abgesehen werden, soweit pädagogische Gründe dies erfordern.

(6) 1 Bewertete Probearbeiten sind baldmöglichst den Schülern zur Einsichtnahme zurückzugeben und zu besprechen. 2 Die Lehrkraft kann die bewerteten Probearbeiten den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause geben; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten muß sie dies tun.

(7) 1 Die Probearbeiten sind bis zum Schuljahrsende aufzubewahren. 2 Die Probearbeiten der Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 sind zwei Schuljahre aufzubewahren.

(8) Über die Leistungen der Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.

 
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