1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von und am 08.05.2016, 17:56 Uhr

Für die Schulpflicht gibt es Ausnahmen

Schulpflicht gilt nur für beschulbare Kinder. Nicht-beschulbare Kinder (z.B. geistig schwerstbehinderte Kinder) sind von der Schulpflicht ausgenommen. Laut AP ist besagtes Kind nicht beschulbar, ergo gilt die Ausnahmeregelung von der Schulpflicht.

Was aus dem Kind wird, wenn nicht mal (staatliche) Spezialeinrichtungen es nehmen wollen, steht in den Sternen. Vielleicht gibt es private Einrichtungen, wo man es noch versuchen könnte.

 
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